Die Einlage von Nutzungen und Leistungen wurde vom BFH in einer Grundsatzentscheidung abgelehnt.[1] Es fehlt somit unverändert an der Deckungsgleichheit von verdeckter Einlage und verdeckter Gewinnausschüttung. Korrespondierend sind aber auf der Seite des Gesellschafters keine Einkünfte anzusetzen, da für die Nutzungsüberlassung auch keine Gegenleistung vorliegt. Mangels Einlagefähigkeit führt die Nutzungsüberlassung auch zu keinen nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

Soweit ein Gesellschafter jedoch auf bereits entstandene Ansprüche verzichtet, liegt eine verdeckte Einlage vor.

 
Praxis-Beispiel

Zinsloses Darlehen

Der Alleingesellschafter B gewährt der B-GmbH ein Darlehen i. H. v. 50.000 EUR. Bereits mit Abschluss des Darlehensvertrags verzichtet B auf eine Verzinsung.

Der GmbH entstehen durch die zinslose Darlehensgewährung keine Aufwendungen. Dies hat zur Folge, dass ihr Gewinn entsprechend höher ist als wenn Zinsen vereinbart wären. Da die Zinslosigkeit nicht als Wirtschaftsgut einlagefähig ist, entfällt eine Gewinnkorrektur bei der GmbH.

An diesen Grundsätzen ändert sich auch nichts, wenn dem Gesellschafter eigene Aufwendungen für das zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut entstehen. Sie sind bei ihm und nicht bei der Kapitalgesellschaft zu berücksichtigen. Die Aufwendungen führen zu Betriebsausgaben, wenn sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, ansonsten sind sie Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Aufwendungen auf die Beteiligung). Allerdings sind die Grundsätze des Teileinkünfteverfahrens zu beachten.

Weitere Einschränkungen beim Abzug der Aufwendungen ergeben sich, wenn ein Gesellschafter einer GmbH Wirtschaftsgüter unentgeltlich oder verbilligt überlässt und an der Gesellschaft auch nahestehende Personen beteiligt sind. In diesen Fällen können die Aufwendungen für das überlassene Wirtschaftsgut i. d. R. nur in dem Verhältnis abgezogen werden, in dem der Überlassende an der GmbH beteiligt ist.[2]

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