Vom Teilwertansatz bei einer Einlage in eine Kapitalgesellschaft kann in den Fällen des § 20 UmwStG abgewichen werden. Für das eingebrachte Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil und u. U. Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) besteht ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz des Buchwerts, des gemeinen Werts oder einem Zwischenwert, wenn die Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt.

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