(1) Diese Richtlinie sowie die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU gelten für das Gebiet der Union.

 

(2) Diese Richtlinie sowie die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU gelten nicht für folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Union sind:

 

a)

Kanarische Inseln;

 

b)

französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 AEUV genannt sind;

 

c)

Ålandinseln;

 

d)

Kanalinseln.

 

(3) Diese Richtlinie sowie die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU gelten weder für Gebiete im Sinne des Artikels 355 Absatz 3 AEUV noch für folgende sonstige Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Union sind:

 

a)

Insel Helgoland;

 

b)

Gebiet von Büsingen;

 

c)

Ceuta;

 

d)

Melilla;

 

e)

Livigno.

 

(4) Spanien kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass auf den Kanarischen Inseln — vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage — sowohl diese Richtlinie als auch die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.

 

(5) Frankreich kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass in den Gebieten nach Absatz 2 Buchstabe b — vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage — sowohl diese Richtlinie als auch die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.

 

(6) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Beibehaltung des durch Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten Sonderstatus für den Berg Athos in Griechenland nicht entgegen.

[1] Artikel 4 gilt ab dem 13. Februar 2023.

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