(1) 1Werden Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Person erworben, die kein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger ist, und keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und werden diese Waren direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert, so unterliegen sie der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat.

2Als "Bestimmungsmitgliedstaat" im Sinne dieses Artikels gilt der Mitgliedstaat, in dem der Versand oder die Beförderung endet.

 

(2) 1In dem Fall nach Absatz 1 entsteht der Verbrauchsteueranspruch im Bestimmungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. 2Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs gelten.

3Die Verbrauchsteuer ist nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren zu entrichten.

 

(3) 1Steuerschuldner im Bestimmungsmitgliedstaat ist der Verkäufer.

2Allerdings kann der Bestimmungsmitgliedstaat vorsehen, dass der Steuerschuldner ein im Bestimmungsmitgliedstaat niedergelassener und von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugelassener Steuervertreter oder, falls der Verkäufer die Vorschrift nach Absatz 4 Buchstabe a nicht eingehalten hat, der Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist.

 

(4) Der Verkäufer oder der Steuervertreter erfüllt die folgenden Vorschriften:

 

a)

er lässt vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der hierfür eigens bestimmten zuständigen Stelle seine Identität registrieren und leistet eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuern nach den vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen;

 

b)

er entrichtet die Verbrauchsteuer nach Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der unter Buchstabe a genannten Stelle

 

c)

er führt Aufzeichnungen über die Warenlieferungen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten können diese Vorschriften nach den von ihnen festgelegten Bedingungen auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen vereinfachen.

 

(5) In dem in Absatz 1 genannten Fall werden die im ersten Mitgliedstaat erhobenen Verbrauchsteuern auf Antrag des Verkäufers erstattet oder erlassen, wenn er oder sein Steuervertreter das Verfahren nach Absatz 4 eingehalten hat.

 

(6) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, für deren Vertrieb eine innerstaatliche Sonderregelung gilt, besondere Vorschriften zur Anwendung der Absätze 1 bis 5 erlassen.

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