Die Gesamtfälligstellung ist an sehr enge Voraussetzungen geknüpft.[1] Der Darlehensnehmer muss mit mindestens 2 aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise – aber mit mindestens 10 % (bzw. 5 % bei einer Laufzeit des Darlehens von mehr als 3 Jahren) des Nennbetrags des Darlehens im Verzug sein.

Darüber hinaus muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine 2-wöchige Nachfrist zur Zahlung gesetzt haben, verbunden mit der Androhung, das gesamte Darlehen fällig zu stellen.[2]

Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist sinnlos und deshalb entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen.[3]

 
Wichtig

Gesprächsbereitschaft signalisieren

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung anbieten.[4]

Die fristlose Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers ist unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten rückständigen Betrag fordert.[5] Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung relativ gering war, z. B. bei unberechtigten "Mahngebühren" oder unberechtigten Inkassokosten.

Die Fälligstellung der Restschuld allein mit der Ankündigung einer Berechnung von Verzugszinsen führt nicht zum Verzug des Darlehensnehmers bezüglich der Rückzahlung.[6]

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