Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehenskündigung ohne Kündigungsandrohung; Zweiwöchige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 498 Satz 1 Nr. 2 BGB ist entbehrlich, wenn der Darlehensnehmer die Rückzahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist sinnlos und deshalb entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen. In einem solchen Fall ist die Forderung, die Vorschrift des § 498 Satz 1 Nr. 2 BGB (entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG a.F.) einzuhalten, eine nutzlose, durch nichts zu rechtfertigende Förmelei.

2. In der Klagerhebung auf Rückzahlung eines Darlehens kann eine konkludente Darlehenskündigung i.S.v. § 498 BGB zu sehen sein.

 

Normenkette

BGB §§ 488, 498 S. 1 Nr. 2; VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 28.02.2011; Aktenzeichen 6 O 75/10)

 

Tenor

I. Der Beklagte wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und deshalb beabsichtigt ist, sie aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 25.939,71 EUR festzusetzen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Bank, begehrt die Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens. Die Parteien schlossen am 7.5.2008 einen Darlehensvertrag. Der Gesamtdarlehensbetrag von 34.591,80 EUR sollte ab dem 1.7.2008 in 60 Monatsraten zu je 576,53 EUR zurückgezahlt werden. Der Beklagte erteilte der Klägerin eine entsprechende Einzugsermächtigung. Nachdem der Beklagte bereits im Kalenderjahr 2008 Schwierigkeiten mit der Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlung hatte, kam es im Januar 2009 zur Vereinbarung eines Zahlungsplanes, wonach er zunächst 12 Monatsraten zu je 400 EUR vom 1.2.2009 bis zum 1.1.2010 zahlen sollte und sodann 41 Monatsraten zu je 709,03 EUR vom 1.2.2010 bis zum 1.6.2013. Nachdem der Beklagte auch diesen Ratenzahlungsplan nicht einhielt, wies die Klägerin mit Schreiben vom 12.5.2009 auf einen entsprechenden Ratenrückstand hin und drohte mit der Verwertung von Sicherheiten (Einkommensabtretung). Mit Schreiben vom 9.9.2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sein Darlehenskonto weise für August und September einen Rückstand von 800 EUR auf, den der Beklagte nach seiner Ankündigung bis zum 15.9.2009 ausgleichen werde. Nachdem der Beklagte am 17.9. 400 EUR gezahlt hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2009 mit, dass die Raten für September und Oktober i.H.v. insgesamt 800 EUR rückständig seien, die der Beklagte bis spätestens 30.10. ausgleichen solle. Nachdem der Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 6.11.2009 mit, dass dringend eine Rücksprache sowie die Zahlung eines Betrages von mindestens 400 EUR bis spätestens 20.11.2009 erforderlich sei, da sonst die 3. Mahnung und die anschließende Kündigung des Darlehens erforderlich sei. Nachdem keine Reaktion des Beklagten erfolgte, übersandte die Klägerin ihm mit Schreiben vom 3.12.2009 eine dritte Mahnung. Unter Hinweis, dass sein Zahlungsrückstand 1.600 EUR betrage, setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Zahlung dieses Betrages von zwei Wochen und kündigte für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung die Kündigung des Darlehensvertrages an. Gleichzeitig bot sie dem Beklagten ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung an. Mit Schreiben vom 18.12.2009 wies die Klägerin erneut auf den seit 1.9.2009 aufgelaufenen Rückstand i.H.v. 1.600 EUR hin und setzte dem Beklagten nochmals eine Frist zur Zahlung bis zum 28.12.2009. Gleichzeitig bot sie die Klärung einer evtl. neuen Zahlungsvereinbarung an und kündigte für den Fall, dass innerhalb der gesetzten Frist der Rückstand nicht ausgeglichen oder keine neue Zahlungsvereinbarung getroffen werde, die Kündigung des Darlehens an. Da auch hierauf keine Reaktion des Beklagten erfolgte, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 28.12.2009 und forderte den Beklagten auf, den offen stehenden Betrag i.H.v. 25.939,74 EUR innerhalb von fünf Tagen zu zahlen. Unter Bezugnahme auf diese Kündigung wandte der Beklagte sich am 30.12.2010 telefonisch an die Klägerin und teilte mit, er werde am 5.1. 1.200 EUR sowie am 12.1. und am 19.1.2010 jeweils 400 EUR zahlen; ab 1.2.2010 werde er dann die volle Rate zahlen. Eine Zahlung blieb jedoch aus.

Der Beklagte meint u.a., die Kündigung des Darlehens sei unwirksam und die geltend gemachten Ansprüche nicht fällig. In dem Kündigungsandrohu...

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