Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist.[1] Ein Verbraucher muss schon vor Abschluss eines Darlehensvertrags über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden.[2] Der Darlehensgeber ist gem. § 491a Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben. Damit wird es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Unterrichtung des Verbrauchers muss rechtzeitig vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens; d. h. vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers in Textform[3] erfolgen (gegebenenfalls nach Telefonaten gem. Art. 247 Abs § 5 Abs. 1 EGBGB) und folgende Inhalte haben[4]:

  • Den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers;
  • die Art des Darlehens;
  • den effektiven Jahreszins;
  • den Nettodarlehensbetrag;
  • den Sollzinssatz;
  • die Vertragslaufzeit;
  • Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
  • den Gesamtbetrag;
  • die Auszahlungsbedingungen[5];
  • alle sonstigen Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können;
  • den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten[6];
  • einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen;
  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts[7];
  • das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen;
  • die sich aus § 491a Abs. 2 BGB ­ergebenden Rechte;
  • die sich aus § 30 BDSG ergebenden Rechte.
 
Wichtig

Erläuterungspflicht mit Berechnungsbeispiel ist zwingend

Der Darlehensgeber muss dem künftigen Darlehensnehmer mit seinen Erläuterungen u. a. ermöglichen, zu beurteilen, ob der Vertrag zu seinen Vermögensverhältnissen passt.[8] Hierzu muss der Darlehensgeber z. B. den Gesamtbetrag und den effektiven Jahreszinssatz anhand eines repräsentativen Beispiels erläutern.[9]

U.U. müssen weitere Angaben bei der vorvertraglichen Information gem. Art. § 247 § 4 Abs. 1 EGBGB gemacht werden, soweit sie für den in Betracht kommenden Vertragsabschluss erheblich sind, z. B. Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, soweit der Darlehensgeber diesen Anspruch geltend macht, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt.

 
Achtung

Muster der vorvertraglichen Informationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

Für die Unterrichtung nach Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB ist vorbehaltlich des Art. 247 § 2 Abs. 3 EGBGB die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 4 zu verwenden.[10]

Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach § 491a Abs. 1 BGB gilt als erfüllt, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das ordnungsgemäß ausgefüllte Muster in Textform übermittelt hat.[11]

[2] § 491a Abs. 1 BGB; Art. 247 EGBGB; EuGH, Urteil v. 18.12.2014, Rs. C-449/13: Vorvertragliche Informationspflichten – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherkreditverträgen; EuGH, Urteil v. 27.3.2014, Rs. C-565/12: Sanktionen für die Nicht-Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durch den Kreditgeber; OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 12.3.2018, 19 U 3/18,

Weidenkaff, in Grüneberg, Kommentar zum BGB, 82. Aufl., § 491a BGB Rn. 2.

[3] § 126b BGB; Art. 247 § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB.
[4] Art. 247 §§ 3 bis 5 EBGB.
[6] § 497 BGB; BGH, Urteil v. 12.4.2022, XI ZR 179/21, MDR 2022 S. 885: Angabe des bei Vertragsschluss geltenden Prozentsatzes für Verzugszins.
[9] Art. 247 § 3 Abs. 2 und 3 EGBGB,

Weidenkaff, in Grüneberg, Kommentar zum BGB, 82. Aufl., Art. 247 § 3 EGBGB.

[10] Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB.
[11] Art. 247 § 2 Abs. 4 Satz 1 EGBGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge