Rz. 112

Als Wechselschuldner ist der Bezogene durch die Annahme des Wechsels verpflichtet, diesen bei Verfall zu bezahlen.[1] Der Bezogene weist daher nach der Annahme des Wechsels eine Verbindlichkeit aus. Hierdurch geht buchhalterisch seine Verbindlichkeit gegenüber seinem Gläubiger unter, i. d. R. seine Verbindlichkeit aus Lieferung oder Leistung.

Aus dem Wechsel haften Aussteller[2] und Indossanten[3] für die Annahme und die Zahlung des Wechsels durch den Bezogenen. Insbesondere die Zahlungspflicht von Aussteller und Indossanten entsteht, wenn der Bezogene nicht am Verfallstag zahlt. Von dieser aufschiebenden Bedingung ist daher die Verbindlichkeit von Aussteller und Indossanten abhängig. Solange daher weitergegebene Wechsel nicht fällig sind, ist diese bedingte Haftung als Eventualverbindlichkeit zu vermerken. Die Haftung endet mit Zahlung durch den Bezogenen am Verfallstag.

 

Rz. 113

Die Höhe des Wechselobligos und damit des Vermerks der Eventualverbindlichkeit wird nach der Wechselsumme bestimmt. Die von der wechselrechtlichen Haftung ebenfalls erfassten Nebenkosten[4] werden in der Praxis nicht einbezogen. Die Bonität des Akzeptanten ist für den Vermerk der Eventualverbindlichkeit weder hinsichtlich dem Grunde noch der Höhe nach von Bedeutung.

 

Rz. 114

Häufig ist der Aussteller gleichzeitig Bezogener. In diesem Fall ist er aus dem Wechsel vom Zeitpunkt der Annahme an verpflichtet. Er passiviert daher den Posten "Verbindlichkeit aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel".

 

Rz. 115

Wird zwischen Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt, dass der Wechsel nicht eingelöst wird, ist in Höhe der voraussichtlichen Zahlungsverpflichtung eine Rückstellung zu bilden. Besteht ein bedeutendes Wechselobligo für den Unternehmer, muss dieser immer damit rechnen, dass er aus seiner Haftung in Anspruch genommen wird. In Höhe der möglichen Inanspruchnahme hat er daher eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit kann er diese pauschal geltend machen.[5] In Höhe der Rückstellung ist der Vermerk zu mindern.

[4] Art. 48 und 49 WG.
[5] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995-2000, § 251 Rz. 40.

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