In den Fällen, in denen eine verbindliche Zusage[1] zur Anwendung des Sanierungserlasses bis (einschließlich) zum 8.2.2017 erteilt wurde, ist diese nicht nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde oder im Einzelfall anderweitige Vertrauensschutzgründe vorliegen.[2]

In den Fällen, in denen eine verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses nach dem 8.2.2017 erteilt wurde, ist diese nur dann nicht nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.[3]

Die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen ist nach der Veröffentlichung des Schreibens der OFD Frankfurt/M. grundsätzlich auch weiterhin möglich.

[2] OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 6.4.2018, S 2140 A – 004 – St 213.
[3] OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 6.4.2018, S 2140 A – 004 – St 213.

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