Die Erteilung der verbindlichen Zusage setzt ein Interesse aufseiten des Steuerpflichtigen voraus. Die Klarheit über die künftige steuerliche Behandlung muss für geschäftliche Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein, da davon die Entscheidung abhängt, ob er den entsprechenden Sachverhalt künftig auch verwirklichen oder u. U. vermeiden will.[1]
Verbindliche Zusage auch für Vermietungseinkünfte möglich
Da eine Beschränkung auf betriebliche Dispositionen oder unternehmerische Maßnahmen dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, können Steuerpflichtige u. U. auch verbindliche Zusagen bei Sachverhalten z. B. im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beantragen.
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