Der Gebührenzweck der Auskunftsgebühr für eine verbindliche Auskunft ist durch den der Finanzbehörde angefallenen Bearbeitungsaufwand und durch den Vorteil des Steuerpflichtigen, der sich aus der Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft ergibt, gerechtfertigt.

Geregelt ist die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts in § 89 Abs. 37 AO.[1] Die Gebührenpflicht für die Auskunft ist laut Bundesfinanzhof verfassungsgemäß.[2] Die Höhe der Gebühr für eine verbindliche Auskunft bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, den die Auskunft für den Antragsteller hat.[3]

8.1 Bagatellgrenze bei verbindlicher Auskunft

Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, wird keine Gebühr erhoben.[1]

Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Diese wird in der Weise ermittelt, dass der Steuerbetrag, der bei Anwendung der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüberzustellen ist, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen.

Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, wird eine Zeitgebühr nicht erhoben, wenn die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden beträgt.[2]

Die Gebühr muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Bescheid) ihrer Festsetzung entrichtet werden.[3] Bekanntgabevollmachten müssen vom Finanzamt beachtet werden.

Das Finanzamt kann die Gebühr vom Antragsteller im Voraus verlangen.[4] Das Finanzamt kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

 
Achtung

Gebühr fällt grundsätzlich in jedem Fall an

  • Die Gebühr fällt auch an, wenn der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamts zurückgenommen wird, kann in diesem Fall aber ermäßigt werden.[5]
  • Vertritt der Finanzbeamte in der verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Steuerpflichtige oder wird die Erteilung der verbindlichen Auskunft abgelehnt, bleibt es bei der vollen Gebührenpflicht.
  • Die Gebühr wird auch anfallen, wenn gar keine verbindliche Auskunft erteilt wird bzw. werden kann, weil z. B. ein vergleichbarer Fall schon entschieden ist.
  • Die Gebühr entsteht auch für die Bearbeitung eines Antrags, der die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt.[6]

Vor einer Ablehnung aus formalen Gründen muss die Finanzbehörde den Antragsteller auf diese Mängel und die Möglichkeit der Ergänzung oder Rücknahme des Antrags hinweisen. Das Gesetz lässt offen, wie hoch die Ermäßigung bei zurückgenommenen Anträgen ist. Die Finanzverwaltung regelt hier, dass in dem Fall, in dem der Sachbearbeiter noch nicht mit der Bearbeitung begonnen hat, die Gebühr auf "0" zu ermäßigen ist. Hat der Finanzbeamte bereits mit der Bearbeitung begonnen, ist der bis zur Rücknahme des Antrags angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen.

8.2 Bestimmung des Gegenstandswerts durch Antragsteller

Der Antragsteller soll den Gegenstandswert in seinem Antrag selbst bestimmen und dafür eine Begründung liefern.[1] Die Finanzbehörde soll dieser Angabe seitens des Steuerpflichtigen folgen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.[2] Fehlen schlüssige und nachvollziehbare Angaben zum Gegenstandswert oder sind sie unzureichend, wird das Finanzamt ergänzende Angaben vom Steuerpflichtigen fordern.

Will das Finanzamt von dem erklärten Gegenstandswert abweichen oder konnte der Antragsteller keine Angaben machen, ist dem Antragsteller rechtliches Gehör nach § 91 AO zu gewähren.[3] Das Finanzamt wird eine Korrektur des Gegenstandswerts nach den §§ 129131 AO in Betracht ziehen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Angaben des Steuerpflichtigen zum Gegenstandswert falsch waren.

8.3 Anwendbarer Gebührensatz

Die Gebühr seitens des Finanzamts wird in entsprechender Anwendung des § 34 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Abs. 2 GKG ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, wird keine Gebühr erhoben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gegenstandwert beträgt 20.000 EUR

Aus der Anlage 2 zu § 34 GKG ergibt sich seit dem 1.1.2021 eine Gebühr von 382 EUR (bis 31.12.2020: 345 EUR).

8.4 Zeitgebühr bei fehlendem Gegenstandswert

Beziffert der Steuerpflichtige den Gegenstandswert nicht und kann kein Gegenstandswert geschätzt werden, wird eine Zeitgebühr nach § 89 Abs. 6 AO i. H. v. 50 EUR für jede angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit erhoben. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

Der Finanzbeamte muss den zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung d...

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