Zur Bindungswirkung enthält § 2 Abs. 1 StAuskV die eindeutige Aussage, dass sie nur dann eintritt, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Eine vom BZSt nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO rechtmäßig erteilte verbindliche Auskunft bindet auch das Finanzamt, das bei Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Dabei sind Inhalt und Umfang der verbindlichen Auskunft durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich um Willenserklärungen des öffentlichen Rechts handelt, ist § 133 BGB zu beachten, wonach der wirkliche Wille des Erklärenden aus der Sicht des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung aller dem Beteiligten bekannten und erkennbaren Umstände zu ermitteln ist.[1]

Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Bindungswirkung auf den Rechtsnachfolger über[2], bei Einzelrechtsnachfolge erlischt sie. Die Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Sachverhalt nicht durch den Antragsteller, sondern durch einen Dritten verwirklicht wurde, der nicht Gesamtrechtsnachfolger des Antragstellers ist.

Ist die dem Steuerpflichtigen erteilte verbindliche Auskunft zu seinen Ungunsten rechtswidrig, tritt keine Bindungswirkung ein[3], d. h. die Steuerfestsetzung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und nicht entsprechend der unzutreffend erteilten Auskunft.

Die Bindungswirkung entfällt automatisch ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.[4]

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