7.1 Erteilung der verbindlichen Auskunft

Die verbindliche Auskunft wird zu dem vom Antragsteller vorgetragenen (und ggf. ergänzten) Sachverhalt erteilt, ohne dass das Finanzamt zur eigenen Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist. Alternative Gestaltungsvarianten können nicht Gegenstand einer verbindlichen Auskunft sein.

Grundvoraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist der noch nicht verwirklichte Sachverhalt. Sie kommt daher auch dann nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt zwar erst nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über den Antrag verwirklicht wird.

Dagegen ist eine Auskunftserteilung auch möglich, wenn der Antragsteller eine Auskunft für die ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden, in die Zukunft reichenden Sachverhalts (insbesondere bei einem Dauersachverhalt) begehrt. Hier richtet sich das zeitliche Ausmaß der Bindungswirkung nach dem Auskunftsantrag, soweit die Finanzbehörde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen von den zeitlichen Vorstellungen des Antragstellers abweicht, z. B. wegen Verlängerung oder Verkürzung des Abschreibungszeitraums, und deshalb ihre Auskunft für einen anderen Zeitraum erteilt.

Zu beachten ist jedoch, dass das Finanzamt mit der verbindlichen Auskunft nur eine Aussage über ihre gegenwärtige Einschätzung zur steuerlichen Behandlung eines geplanten Sachverhalts im Vorfeld einer etwaigen Besteuerung dieses Sachverhalts trifft. Sie kann jedoch diese Einschätzung, sofern sich ihre Rechtswidrigkeit herausstellt, im Besteuerungverfahren ex nunc aufheben oder ändern.[1]

Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von 6 Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden. Kann die Finanzbehörde innerhalb dieser Frist nicht über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mitzuteilen.[2]

Die nach § 89 Abs. 2 AO erteilte verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt. Entsprechend ist die Finanzverwaltung verpflichtet, die verbindliche Auskunft sowie die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zu erteilen und nach § 122 AO bekannt zu geben. Bei mehreren Auskunftsbeteiligten[3] muss die Auskunft allen Beteiligten gegenüber einheitlich erfolgen und dem von ihnen bestellten Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben werden.

Ist vor einer Entscheidung über die Erteilung der verbindlichen Auskunft die Anhörung eines Beteiligten oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses vorgesehen, darf die verbindliche Auskunft erst nach Anhörung des Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses erteilt werden.

Die verbindliche Auskunft muss enthalten:

  • den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann die Finanzverwaltung auf den im Antrag dargestellten Sachverhalt Bezug nehmen,
  • die Entscheidung über den Antrag, die zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und die dafür maßgebenden Gründe; dabei kann die Finanzverwaltung auf die im Antrag dargelegten Rechtsvorschriften und Gründe Bezug nehmen,
  • eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Auskunft gilt.

7.2 Bindungswirkung

Zur Bindungswirkung enthält § 2 Abs. 1 StAuskV die eindeutige Aussage, dass sie nur dann eintritt, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Eine vom BZSt nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO rechtmäßig erteilte verbindliche Auskunft bindet auch das Finanzamt, das bei Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Dabei sind Inhalt und Umfang der verbindlichen Auskunft durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich um Willenserklärungen des öffentlichen Rechts handelt, ist § 133 BGB zu beachten, wonach der wirkliche Wille des Erklärenden aus der Sicht des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung aller dem Beteiligten bekannten und erkennbaren Umstände zu ermitteln ist.[1]

Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Bindungswirkung auf den Rechtsnachfolger über[2], bei Einzelrechtsnachfolge erlischt sie. Die Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Sachverhalt nicht durch den Antragsteller, sondern durch einen Dritten verwirklicht wurde, der nicht Gesamtrechtsnachfolger des Antragstellers ist.

Ist die dem Steuerpflichtigen erteilte verbindliche Auskunft zu seinen Ungunsten rechtswidrig, tritt keine Bindungswirkung ein[3], d. h. die Steuerfestsetzung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und nicht entsprechend der unzutreffend erteilten Auskunft.

Die Bindungswirkung entfällt automatisch ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.[4]

7.3 Korrekturmöglichkeiten

Eine erteilte verbindliche Auskunft kann nach den Berichtig...

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