Die Einkünfte der Ehegatten sind auch im Rahmen der Zusammenveranlagung getrennt zu ermitteln. Bei den weiteren Schritten zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden die Ehegatten jedoch "gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt".[1]

Der Hauptvorteil der Zusammenveranlagung liegt im Splittingtarif.[2] Dabei werden die Ehegatten im Ergebnis so behandelt, als wenn jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielt hätte.

Die höchsten Vorteile bietet der Splittingtarif, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt. Im Vergleich zu einer Einzelveranlagung wird dabei der Grundfreibetrag der Tabelle doppelt angesetzt. Für das übersteigende Einkommen steigen die Steuersätze halb so schnell wie im Rahmen des Grundtarifs. Die Vorteile im Bereich des Tarifs betragen bei einem zu versteuernden Einkommen von z. B. 100.000 EUR nach dem Tarif 2023 9.341 EUR (ohne Solidaritätszuschlag), oberhalb von rund 556.000 EUR (Reichensteuer) sogar 18.308 EUR (ohne Solidaritätszuschlag). Die Vorteile des Splittingtarifs nehmen jedoch sehr schnell ab, wenn auch der andere Ehegatte eigene Einkünfte zu versteuern hat.

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