Überblick

Bei Arbeitnehmern sind bei der Veranlagung 2 Fallgruppen zu unterscheiden: Für bestimmte Fälle schreibt das Gesetz die Veranlagung, d. h. die Festsetzung der Jahressteuer durch formellen Bescheid, zwingend vor (Veranlagung von Amts wegen – Pflichtveranlagung), in anderen Fällen wird das Finanzamt nur auf Antrag tätig (Veranlagung auf Antrag – Antragsveranlagung). Eine Veranlagung von Amts wegen ist nur durchzuführen, wenn einer der im Gesetz abschließend aufgezählten sog. "Veranlagungstatbestände" erfüllt ist. Einen Antrag auf Veranlagung kann der Arbeitnehmer in jedem Fall stellen. Dafür müssen keine besonderen Voraussetzungen erfüllt sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sowohl die Fälle der Veranlagung von Amts wegen als auch die Veranlagung auf Antrag sind für Arbeitnehmer abschließend in den §§ 46 EStG, 70 EStDV geregelt. Weitere Erläuterungen enthalten die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen R 46.1 und 46.2 EStR sowie H 46.2 und 46.3 EStH.

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