Auch private Vermögensgegenstände können steuerlich relevant sein und ihre Veräußerung damit der Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt insbesondere für:

  • die Veräußerung von Wertpapieren und anderen Kapitalanlagen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG. Durch das UntStRefG 2008 wurde dieser Besteuerungsbereich umfangreich ausgebaut und damit die Erträge – unabhängig von einer Haltedauer der Anlage – den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet.
  • Dementsprechend hat sich der ­Anwendungsbereich der privaten Veräußerungsgeschäfte i. S. des § 23 EStG – die sog. Spekulationsgeschäfte – reduziert. Hierunter fallen Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Auch die Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (z. B. Pkw, Münzen) sind steuerlich relevant, ausgenommen hat der Gesetzgeber aber Gegenstände des täglichen Gebrauchs.
  • Eine Besonderheit stellen Inhaberschuldverschreibungen auf Gold dar. Soweit diese einen Anspruch auf Lieferung von Gold beinhalten, ist keine Einlösung einer Kapitalforderung und damit kein privates Veräußerungsgeschäft gegeben.[1]

     
    Achtung

    Kryptowährungen

    Ebenfalls zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EstG sein können, gehören virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Damit ist auch ein Gewinn aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ether, Monero) steuerbar.[2]

    Voraussetzung für eine Steuerpflicht ist, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung ein bestimmter Zeitraum nicht überschritten wird. Diese sog. Spekulationsfrist beträgt bei Grundstücken 10 Jahre und bei anderen Wirtschaftsgütern 1 Jahr.[3]

Der Gewinn oder Verlust aus derartigen Geschäften wird dadurch ermittelt, dass dem Veräußerungspreis die Anschaffungskosten sowie die bei der Veräußerung entstandenen Werbungskosten gegenübergestellt und ggf. eine bisher in Anspruch genommene steuerliche AfA hinzugerechnet wird.[4]

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