(1) 1§ 3c UStG regelt den Lieferungsort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände – ausgenommen neue Fahrzeuge im Sinne von § 1b Absatz 2 und 3 UStG – in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. 2Abweichend von § 3 Absatz 6 bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EU-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. 3Maßgeblich ist, dass der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlasst haben muss.

 

(2) 1Zu dem in § 3c Absatz 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. 2Die in § 3c Absatz 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach § 1a Absatz 3 UStG die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt 15a Absatz 2). 3Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis – unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle – entsprechend abzugrenzen. 4Die Erwerbsschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen:

Belgien: 11 200,00
Dänemark: 80.000,00 DKK
Estland: 160 000,00 EEK
Finnland: 10 000,00
Frankreich: 10 000,00
Griechenland: 10 000,00
Irland: 41 000,00
Italien: 8 263,31
Lettland: 7 000,00 LVL
Litauen: 35 000,00 LTL
Luxemburg: 10 000,00
Malta: 10 000,00
Niederlande: 10 000,00
Österreich: 11 000,00
Polen: 10 000,00
Portugal: 8 978,36
Schweden: 90.000,00 SEK
Slowakei: 420 000,00 SKK
Slowenien: 10 000,00
Spanien: 10 000,00
Tschechien: 10 000,00
Ungarn: 10 000,00
Vereinigtes Königreich: 55 000,00 GBP
Zypern: 6 000,00 CYP
 

(3) 1Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen im Sinne von § 3c UStG in einen EU-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen. 2Die maßgebenden Lieferschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen:

Belgien: 35 000,00
Dänemark: 280.000,00 DKK
Estland: 550 000,00 EEK
Finnland: 35 000,00
Frankreich: 100 000,00
Griechenland: 35 000,00
Irland: 35 000,00
Italien: 27 888,67
Lettland: 24 000,00 LVL
Litauen: 125 000,00 LTL
Luxemburg: 100 000,00
Malta: 35 000,00
Niederlande: 100 000,00
Österreich: 100 000,00
Polen: 35 000,00
Portugal: 31 424,27
Schweden: 320.000,00 SEK
Slowakei: 1 500 000,00 SKK
Slowenien: 35 000,00
Spanien: 35 000,00
Tschechien: 35 000,00
Ungarn: 35 000,00
Vereinigtes Königreich: 70 000,00 GBP
Zypern: 20 000,00 CYP

3Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. 4Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat an Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat. 5Die Verlagerung des Lieferungsorts nach § 3c Absatz 1 UStG tritt ein, sobald die Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten wird.

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