BMF, 8.1.2008, IV B 4 - S 1301-USA/07/0004

Das Änderungsprotokoll vom 1.6.2006 zum deutsch-amerikanischen DBA, das im BGBl 2006 II S. 1184 veröffentlicht wurde, ist nach seinem Artikel XVII Abs. 2 am 28.12.2007 in Kraft getreten (Hinweis auf http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_82/DE/Aktuelles/082.html)

Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wird – zusammen mit einer Neufassung des DBA – baldmöglichst erfolgen.

Nach dem neuen Art. 19 Abs. 1 Buchst. b/bb dürfen die Gehälter der Ortskräfte diplomatischer und konsularischer Vertretungen eines der Vertragsstaaten ab 2008 nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Für Ortskräfte mit US-Staatsangehörigkeit bleibt die Besteuerung durch die USA unberührt (Artikel 1 Abs. 4i.d.F. des Änderungsprotokolls).

Für Zwecke der deutschen Besteuerung weise ich auf das Folgende hin:

  1. Die Neuregelung führt dazu, dass ab 2008 auch die Ortskräfte der U.S. – Vertretungen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, besteuert werden können. Das gilt jedoch gem. Artikel XVII Abs. 3 Buchst. b des Änderungsprotokolls nicht für Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (also am 29.8.1989) Bedienstete der Vereinigten Staaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften waren.
  2. Nach Artikel XVII Abs. 5 des Änderungsprotokolls kann eine betroffene Person beantragen, für das Jahr 2008 noch nach den Vorschriften des DBA in der Fassung von 1989 besteuert zu werden. Es ist davon auszugehen, dass davon betroffene Ortskräfte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Betroffene sollten gegebenenfalls darauf hingewiesen werden.
  3. Die US-Steuerbehörde hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften des Artikels XIX Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrags vom 8.12.1923 (RGBl 1925 II S. 795) auch für Ortskräfte konsularischer Vertretungen gelten. Dies hätte zur Folge, dass Ortkräfte konsularischer Vertretungen der USA, die US-Staatsangehörige sind, von Deutschland nicht besteuert werden könnten. Diese Auffassung teile ich nicht. Ich werde wegen dieser Frage ein Konsultationsverfahren nach Artikel 25 Abs. 3 DBA einleiten. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens bitte ich, gegenüber Ortskräften amerikanischer Konsulate, die US-Staatsangehörige sind und nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, keine Besteuerungsmaßnahmen zu ergreifen.
 

Normenkette

DBA-USA Art. 19 Abs. 1

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