Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alternative EStG tritt die Abfärbewirkung auch dann ein, wenn eine OHG, eine KG oder eine andere Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Beteiligung an einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft bezieht.

Für Fälle des § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alternative EStG gibt es bislang keine entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung mit einer Bagatellgrenze. Der BFH[1] hat die Frage, ob die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alternative EStG ausscheidet, weil die gewerbliche Beteiligung für die gesamte Tätigkeit der vermögensverwaltenden Personengesellschaft nur von untergeordneter Bedeutung ist, bislang offengelassen. In der Literatur wird die Frage kontrovers diskutiert.

Das FG Baden-Württemberg[2] kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze für die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alternative EStG nicht gilt. Gegen das Urteil wurde die zugelassene Revision eingelegt[3]. Es wird spannend zu sehen sein, wie der BFH über die praxisrelevante Frage entscheidet. Einschlägige Fälle sollten offengehalten werden. Einsprüche ruhen von Amts wegen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

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