Nach dem Beschluss des Großen Senats[1] liegt keine zu Anschaffungskosten und Veräußerungserlösen führende Abstandszahlung vor, wenn ein Miterbe im Rahmen einer Realteilung Nachlassverbindlichkeiten übernimmt, die höher sind als der Teil der Nachlassverbindlichkeiten, der entsprechend seiner Erbquote auf ihn entfällt. Für die Frage, ob ein Miterbe bei einer Realteilung den seiner Erbquote entsprechenden wertmäßigen Anteil am Nachlass erhält, kommt es auf das ihm zugeteilte "Nettovermögen" an.

 
Praxis-Tipp

Gestaltungspielraum nutzen

Durch die unterschiedliche Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten kann ein wertmäßiger Ausgleich unter den Miterben herbeigeführt und damit ein unentgeltlicher gewinnneutraler Rechtsvorgang erreicht werden. Dadurch eröffnet sich den Miterben ein großer Gestaltungsspielraum. Wie sich derartige Schulden in der Folgezeit bei den Miterben auswirken, hängt davon ab, mit welchem Vermögen sie in Zusammenhang stehen. So kann eine private Schuld der Erbengemeinschaft beim die Schuld übernehmenden Miterben zu einer Betriebsschuld werden[2], die den Schuldzinsenabzug ermöglicht.[3]

 
Praxis-Beispiel

Wertmäßiger Ausgleich unter den Miterben

Miterben sind A und B zu je ½. Zum Nachlass gehören

  • ein Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert von 700.000 EUR und einem Buchwert von 300.000 EUR sowie
  • ein privates Mietwohnhaus mit einem Verkehrswert von 500.000 EUR, das mit einer noch voll valutierten Hypothek von 200.000 EUR belastet ist. Das der Hypothek zu Grunde liegende Darlehen ist zur Anschaffung des Mietwohngrundstücks verwendet worden.

Bei der Erbauseinandersetzung übernimmt A den Betrieb und zum Wertausgleich die Hypothekenschuld, B das Mietwohnhaus.

Es liegt eine gewinnneutrale Realteilung ohne Ausgleichszahlung vor. A führt die Buchwerte des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft im ererbten Betrieb vor. Die private Nachlassschuld wandelt sich in eine Betriebsschuld um, weil sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betriebserwerb steht. Auch B hat hinsichtlich des Privatgrundstücks keine Anschaffungskosten, er muss die Steuerwerte, d. h. die AfA-Bemessungsgrundlage, des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft fortführen.

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