5.1.1 Erbauseinandersetzung ist steuerneutral

Eine steuerneutrale Erbauseinandersetzung ist auch möglich, wenn sich der Nachlass aus Betriebs- und Privatvermögen zusammensetzt. Hierzu führt der Große Senat[1] aus, dass bei einer Vermögensverteilung zur Auseinandersetzung es in beiden Bereichen nicht zu Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften kommt. Der jeweilige Miterbe führt die Buchwerte im erhaltenen Betrieb nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG und die Steuerwerte im erhaltenen Privatvermögen nach § 11d Abs. 1 EStDV fort. Das gilt auch dann, wenn die Nachlassteilung auf einer Teilungsanordnung beruht.

 
Praxis-Beispiel

Steuerneutrale Erbauseinandersetzung eines Mischnachlasses

Miterben sind A und B zu je ½. Der Nachlass besteht aus

  • einem gewerblichen Einzelunternehmen mit einem Verkehrswert von 500.000 EUR und einem Buchwert von 200.000 EUR,
  • einem Mietwohnhaus mit einem Verkehrswert von 600.000 EUR und
  • einem Sparguthaben im Wert von 200.000 EUR.

Bei der Erbauseinandersetzung erhält A den Gewerbebetrieb, B das Mietwohnhaus. Das Sparguthaben wird aufgeteilt: A erhält 150.000 EUR, B den Restbetrag von 50.000 EUR.

Die überproportionale Zuteilung des Sparguthabens an A ist unschädlich. Es liegt eine Realteilung ohne Abfindung vor, die keinen Veräußerungsgewinn auslöst.[2] A führt die Buchwerte der Erbengemeinschaft im erhaltenen Betrieb fort. Das gilt auch, wenn das ererbte Unternehmen von der Erbengemeinschaft längere Zeit fortgeführt worden ist und der Umfang des Betriebsvermögens sich zwischenzeitlich geändert hat. Auch B hat die Steuerwerte der Erbengemeinschaft in Bezug auf das übernommene Mietwohnhaus fortzuführen.

Die steuerneutrale Realteilung hängt nicht davon ab, ob der Mischnachlass im Zeitpunkt des Erbfalls bereits bestand oder sich erst im Zuge der Verwaltung des Nachlasses privates Nachlassvermögen gebildet hat.

 
Praxis-Beispiel

Mischnachlass entsteht erst später

Miterben sind A und B zu je ½. Der Nachlass besteht nur aus einem gewerblichen Betrieb. Die Erbengemeinschaft A/B führt den Betrieb zunächst einige Jahre fort und entnimmt dabei nach und nach liquide Mittel, mit denen sie festverzinsliche Wertpapiere anschafft. Das Gesamtvermögen besteht jetzt nicht mehr nur aus Betriebsvermögen, sondern auch aus Privatvermögen. Danach setzen sich die Miterben über den Mischnachlass in der Weise auseinander, dass A den Gewerbebetrieb und B die Wertpapiere erhält. Es liegt eine gewinnneutrale Realteilung vor.

 
Achtung

Gestaltungsmissbrauch

Die Finanzverwaltung[3] erkennt diese Gestaltung ausnahmsweise nicht an, wenn durch Entnahme liquider Mittel im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Auseinandersetzung Privatvermögen geschaffen wird, um eine gewinnneutrale Realteilung zu ermöglichen. Es soll sich dann um einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO handeln.

5.1.2 Unterschiedliche Übernahme von Verbindlichkeiten zur Wertangleichung

Nach dem Beschluss des Großen Senats[1] liegt keine zu Anschaffungskosten und Veräußerungserlösen führende Abstandszahlung vor, wenn ein Miterbe im Rahmen einer Realteilung Nachlassverbindlichkeiten übernimmt, die höher sind als der Teil der Nachlassverbindlichkeiten, der entsprechend seiner Erbquote auf ihn entfällt. Für die Frage, ob ein Miterbe bei einer Realteilung den seiner Erbquote entsprechenden wertmäßigen Anteil am Nachlass erhält, kommt es auf das ihm zugeteilte "Nettovermögen" an.

 
Praxis-Tipp

Gestaltungspielraum nutzen

Durch die unterschiedliche Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten kann ein wertmäßiger Ausgleich unter den Miterben herbeigeführt und damit ein unentgeltlicher gewinnneutraler Rechtsvorgang erreicht werden. Dadurch eröffnet sich den Miterben ein großer Gestaltungsspielraum. Wie sich derartige Schulden in der Folgezeit bei den Miterben auswirken, hängt davon ab, mit welchem Vermögen sie in Zusammenhang stehen. So kann eine private Schuld der Erbengemeinschaft beim die Schuld übernehmenden Miterben zu einer Betriebsschuld werden[2], die den Schuldzinsenabzug ermöglicht.[3]

 
Praxis-Beispiel

Wertmäßiger Ausgleich unter den Miterben

Miterben sind A und B zu je ½. Zum Nachlass gehören

  • ein Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert von 700.000 EUR und einem Buchwert von 300.000 EUR sowie
  • ein privates Mietwohnhaus mit einem Verkehrswert von 500.000 EUR, das mit einer noch voll valutierten Hypothek von 200.000 EUR belastet ist. Das der Hypothek zu Grunde liegende Darlehen ist zur Anschaffung des Mietwohngrundstücks verwendet worden.

Bei der Erbauseinandersetzung übernimmt A den Betrieb und zum Wertausgleich die Hypothekenschuld, B das Mietwohnhaus.

Es liegt eine gewinnneutrale Realteilung ohne Ausgleichszahlung vor. A führt die Buchwerte des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft im ererbten Betrieb vor. Die private Nachlassschuld wandelt sich in eine Betriebsschuld um, weil sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betriebserwerb steht. Auch B hat hinsichtlich des P...

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