Die OECD schlägt die Verwendung der nachfolgenden Muster vor:

In der Praxis sind bereits folgende Zweifelsfragen zum CbCR aufgetreten:

  • Bedeutet die Formulierung "…ausgehend vom Konzernabschluss...", dass nur der Konzernabschluss als Datenquelle zugelassen ist? Hierzu ist anzumerken, dass bereits nach den OECD-Anmerkungen wahlweise auch Einzelabschlüsse, andere regulatorische Abschlüsse oder interne Management Accounts zugelassen sind.
  • Wie ist der Begriff des Unternehmens "...in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten vertreten ist..." zu verstehen? Hierzu ist anzumerken, dass der Bericht zu BEPS 13 den Begriff des Unternehmens nicht definiert. Eindeutig dürften voll konsolidierte Tochtergesellschaften etc. mit einzubeziehen sein. Aussagen zu "unwesentlichen", nicht konsolidierte Gesellschaften sind dem Bericht nicht zu entnehmen.
  • Wie ist die Arbeitnehmeranzahl bei Beschäftigung von Teilzeitkräften zu definieren? Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die OECD keine Definition vornimmt. Für die Praxis dürfte es genügen, innerhalb der Unternehmensgruppe einen einheitlichen Ansatz vorzunehmen.
  • Umfasst die Ertragssteuerbelastung bei Personengesellschaftskonzernen nur die GewSt? Auch hierzu fehlen Erläuterungen. Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Staaten zu erreichen, die Personengesellschaften als intransparente Unternehmen behandeln und der Körperschaftsteuer unterwerfen, erscheint es sachgerecht, auch die Ertragssteuerbelastung der Mitunternehmer mit einzubeziehen.

Ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung ist derzeit nicht geplant, da Sinn und Zweck des CbCR ausschließlich ist, die Prüfungswürdigkeit einer Unternehmensgruppe besser (und vorab) einzuschätzen. Hierfür genügen überschlägige Daten. Das BZSt verweist allerdings auf seiner Homepage (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CbCR/cbcr_node.html) auf die OECD FAQ. Für die unmittelbare Verrechnungspreisprüfung ist der CbC-Bericht nicht geeignet.

Die OECD selbst hat mittlerweile überarbeitete und ergänzte Leitlinien zur Unterstützung der weltweiten Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung (CbC Reporting) im Rahmen von BEPS-Aktionspunkt 13 veröffentlicht (Update September 2017, https://www.oecd.org/tax/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13.pdf).

Die Leitlinien beschreiben offene Fragen bezüglich des CbCR-Templates und zur Modellgesetzgebung gemäß BEPS-Aktionspunkt 13.

Zu den wesentlichen Ergänzungen und Neuerungen gehören folgende Punkte:

Fragen im Zusammenhang mit dem CbCR-Template

- Definition von Einnahmen („Revenues“)

- Definition von verbundenen Parteien („related parties“)

Fragen betreffend der im CbCR-Template aufzunehmenden Geschäftseinheiten

- Anzuwendende Rechnungslegungsgrundsätze bzw. Grundsätze zur

Gruppenbesteuerung

- Behandlung von wesentlichen Beteiligungen („major share holdings“)

Fragen im Rahmen der CbCR-Meldepflichten

- Definition des konsolidierten Konzerngruppenumsatzes („consolidated group revenue“)

Fragen in Bezug auf den Austausch der CbC Reports

- Übergangsregelungen für multinationale Unternehmen („parent surrogate filing“)

[1]

[1] Hinsichtlich Datenerfassung für den Country by Country Report und den Herausforderungen in der Praxis vgl. auch die umfassende Darstellung von van der Ham/Tomson, in: IWB 2015, S. 841.

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