Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
§ 4 Nr. 18 UStG befreit eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, soweit diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen durchgeführt werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben.
Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie hat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Billigkeitsregelung für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 geregelt, dass alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und der Bekämpfung der Corona-Pandemie von den in § 4 Nr. 18 UStG genannten Einrichtungen erbrachten Leistungen als steuerfrei behandelt werden können.
Zu diesen Leistungen gehören auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung anderer Leistungen an Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Einrichtung selbst Leistungen zur Eindämmung oder Bekämpfung der Corona-Pandemie erbringt. Ob die die Leistung empfangende Körperschaft ihre Leistungen als steuerfreie Leistungen oder mangels Entgeltlichkeit bzw. aufgrund hoheitlicher Tätigkeit nicht steuerbar erbringt, ist dafür unbeachtlich.
Wenn sich eine Einrichtung auf die Billigkeitsregelung beruft und diese Leistungen steuerfrei ausführt, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Konsequenzen für die Praxis
Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Finanzverwaltung mit Billigkeitsregelungen derzeit großzügig. So können Leistungen zur Eindämmung oder Bekämpfung der Corona-Pandemie als steuerfreie Leistungen anerkannt werden, wenn diese Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt werden. Allerdings steht diesen Einrichtungen für damit zusammenhängende Eingangsleistungen kein Vorsteuerabzug zu.
Soweit Eingangsleistungen nicht unmittelbar bestimmten Ausgangsleistungen zurechenbar sind, muss nach § 15 Abs. 4 UStG eine Vorsteueraufteilung vorgenommen werden. In solchen Fällen ist auch immer darauf zu achten, ob die Ausführung steuerfreier Umsätze auch Auswirkungen auf Leistungen von vorgeschalteten Unternehmern (z. B. Vermietern) hat. So könnte bei der Ausführung durch Option steuerpflichtiger Vermietungsumsätze die Option in Abhängigkeit von dem Baujahr des Gebäudes und dem Umfang der steuerfrei ausgeführten Leistungen in Frage gestellt sein.
Die Billigkeitsregelung gilt derzeit für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 15.6.2021, III C 3 – S 7130/20/10005 :015, BStBl 2021 I S. 855.