LSF Sachsen, 17.5.2016, 213 - S 7170/1/1 - 2016/8608

Nach § 62 Abs. 1 AsylG sind Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind die durch Krankenhäuser oder niedergelassene Ärzte für Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 AsylG erbrachte Röntgenuntersuchungen der Lunge als steuerfreie Heilbehandlungen i.S. § 4 Nr. 14 UStG zu behandeln.

Diese verpflichtenden Gesundheitsuntersuchungen dienen unzweifelhaft dem Schutz der Gesundheit der zu untersuchenden Personen. Aber auch soweit diese Untersuchungen, insbesondere die Lungenuntersuchung auf Tuberkulose, darüber hinaus dem Zweck des allgemeinen Gesundheitsschutzes der Bevölkerung dienen, stellen sie noch eine steuerfreie Heilbehandlung i.S. des Abschn. 4.14.1 Abs. 4 UStAE dar.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14

AsylG § 62

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