Rz. 58

Werden Umsätze zu unterschiedlichen Steuersätzen ausgeführt, so können bei kleinen Unternehmen des Einzelhandels (z. B. Lebensmitteleinzelhandel), aber auch bei handwerklichen Betrieben, wie Fleischern, Bäckern usw., die neben selbst hergestellten Erzeugnissen auch erworbene Waren im Wege des Barverkaufs absetzen, Schwierigkeiten hinsichtlich der Trennung der Umsatzerlöse nach unterschiedlichen Steuersätzen auftreten. Bei großen Einzelhandelsunternehmern, die elektronische Kassensysteme einsetzen, gibt es indessen in dieser Hinsicht keine Probleme. Entsprechende Trennungsprobleme kann es auch bei Unternehmen geben, die Personenbeförderungen im Nah- und Fernverkehr durchführen, aber auch bei Spediteuren, Frachtführern, Lagerhaltern usw., bei denen steuerpflichtige mit steuerfreien und nicht steuerbaren[1] Leistungen zusammentreffen können (allgemeiner Steuersatz und Steuersatz "Null").

 

Rz. 59

Ist in solchen Fällen die getrennte Aufzeichnung nach Steuersätzen nicht zumutbar, so kann das Finanzamt auf Antrag Erleichterungen gestatten. Dabei soll die Trennung der Umsatzerlöse in erster Linie auf der Grundlage des Wareneingangs vorgenommen werden. Es werden von der Finanzverwaltung mehrere Verfahren (sogenannte Aufschlagverfahren) zur Wahl gestellt:

  • Aufteilung des Wareneingangs in 2 Gruppen: Waren/Erzeugnisse, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, und Waren, für die der ermäßigte Steuersatz beansprucht werden kann. Hochrechnung einer der beiden Gruppen (Position für Position) mit dem tatsächlichen oder dem üblichen Aufschlagsatz auf Verkaufspreise;
  • obiges Verfahren kann so abgewandelt werden, dass Warengruppen gebildet werden, die gleichen Aufschlagsätzen unterliegen (es erübrigt sich dann, jede einzelne Position hochzurechnen);
  • es kann mit einem gewogenen Durchschnitts-Aufschlagsatz gearbeitet werden (man erspart die Arbeit mit verschiedenen Aufschlagsätzen für Einzelpositionen oder Warengruppen). Der Durchschnitts-Aufschlagsatz ist betriebsindividuell durch Aufzeichnungen für einen 3-Monatszeitraum zu ermitteln. Wegen weiterer Einzelheiten zu diesen verschiedenen Aufschlagverfahren wird auf die umfangreichen Anweisungen in Abschn. 22.6 Abs. 1-16 UStAE hingewiesen.

Das Finanzamt kann auch andere Verfahren zulassen, wenn deren Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis abweicht, das sich bei einer normalen (exakten) Entgelttrennung einstellen würde.

 

Rz. 60

Wegen möglicher erleichternder Trennungsverfahren für Personenbeförderungsunternehmen wird auf Abschn. 22.6 Abs. 17 UStAE, für Spediteure, Frachtführer usw. auf Abschn. 22.6 Abs. 18 UStAE hingewiesen.

[1] Beförderungsleistungen im Ausland (ohne Beteiligung des Inlands), vgl. § 3b UStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

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