Rz. 5

Die technische Ausgestaltung der Besteuerung des Umsatzes bei der Mehrwertsteuer bedingt, dass ein ganz erheblicher Teil der buchungsrelevanten betrieblichen Vorgänge umsatzsteuerlich bedeutsam ist, sodass dies regelmäßig eine gesonderte buchmäßige Erfassung und/oder steuerliche Ausgestaltung oder Ergänzung des betreffenden Belegs erforderlich macht. Betroffen ist dabei ein weiterer Bereich: nämlich sowohl die Beschaffungsseite (Einkauf) als auch die Absatzseite (Verkauf). Es müssen die Eingangsumsatzsteuer-Beträge (Vorsteuern) erfasst und mit der Ausgangsumsatzsteuer verrechnet oder vom Finanzamt zurückgefordert werden; die Umsatzsteuern auf die Ausgangslieferungen und -leistungen müssen erfasst und ggf. nach Verrechnungen mit Vorsteuern (als sogenannte Zahllast) an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden.

 

Rz. 6

Dabei sind nachträgliche Änderungen zu beachten und zu verarbeiten: Spätere Preisänderungen (Rabatte, Preisherabsetzungen, Boni, Skonti, sonstige Zahlungsabzüge, Rückgängigmachen der Lieferung, Uneinbringlichkeit von Warenforderungen) setzen einen Berichtigungsmechanismus in Gang. Grundsatz ist: Was nicht tatsächlich vereinnahmt wird, braucht auch nicht definitiv versteuert zu werden. Für den Einkauf gilt entsprechend: Die abziehbaren Vorsteuern (Ausgangssteuern der Vorstufe) ermäßigen sich, wenn Nachlässe usw. den Einkaufspreis mindern. Dabei müssen solche Minderungen in Entgelt- und Steueranteil aufgeteilt werden (sog. Rückrechnung des Steuerbetrags aus dem Bruttobetrag).

 

Rz. 7

Nach Geltendmachung des Vorsteuerabzugs muss nach § 15a UStG überwacht werden, ob sich in den Folgejahren der ursprünglich zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendungszweck ändert und eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs notwendig wird. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten unterschiedliche Berichtigungszeiträume (Grundstücke 10 Jahre, andere Anlagegüter 5 Jahre).[1] Vgl. auch Rz. 47 ff.

 

Rz. 8

Befreiungstatbestände gemäß § 4 UStG (von steuerfreien Ausfuhren und innergemeinschaftlichen Lieferungen abgesehen) "stören" die Umsatzsteuersystematik: Hier kann es zu nicht abzugsfähigen Vorsteuern kommen, die dann zwangsläufig in die Kosten eingehen. Solche nicht abzugsfähigen Vorsteuern erhöhen ggf. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.[2] Sie berühren damit auch den Jahresabschluss. Die angestrebte Kostenneutralität der Umsatzsteuer ist insoweit beeinträchtigt. Der nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (bzw. der Unternehmer, der zum Teil steuerfreie Umsätze ausführt) wird hier wie ein (privater) Endverbraucher behandelt, da er wie dieser keine (bzw. für einen Teil seiner Umsätze keine) Umsatzsteuer ausweisen und abführen muss und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

[1] Für weitere Ausführungen vgl. Abschn. 15a UStAE.
[2] Vgl. § 9b Abs. 1 UStG analog. Im Falle der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG bleiben die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus Vereinfachungsgründen jedoch unberührt gemäß § 9b Abs. 2 UStG. Die Berichtigungsbeträge gehen hier in die GuV ein.

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