Zusammenfassung

Zum Jahreswechsel 2023/2024 besteht noch einmal die Chance, Sachverhalte des Veranlagungszeitraums 2023 zu prüfen und sich auf die Änderungen im Jahr 2024 einzustellen. Insbesondere müssen die auslaufenden und ggf. verlängerten Nichtbeanstandungsfristen der Finanzverwaltung beachtet werden. Wir geben einen kompakten Überblick über wichtige Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Jahr 2023 sowie einen Ausblick auf neue gesetzliche Regelungen für 2024.

1 Das ändert sich 2023/2024 im Umsatzsteuergesetz

Der Jahresbeginn 2023 stand ganz unter dem Einfluss der Einführung des neuen "Nullsteuersatzes"[1] für die Lieferung bzw. die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen bei Leistungen gegenüber dem Betreiber der Anlage.[2] Darüber hinaus musste die Absenkung des Steuersatzes für die Lieferung von Gas und Wärme – allerdings schon seit dem 1.10.2022 – in der Praxis berücksichtigt werden.[3] Unterjährig hatten sich dann im Jahr 2023 keine weiteren Änderungen ergeben.

Zum Ende des Jahres 2023 sind 2 Gesetzesverfahren zu beachten, die Änderungen des Umsatzsteuerrechts nach sich ziehen werden:

  • das Zukunftsfinanzierungsgesetz[4] sowie
  • das Wachstumschancengesetz[5].
[2] Die Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294 zum 1.1.2023 eingeführt.
[3] Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz v. 19.10.2022, BGBl 2022 I S. 1743.
[4] Gesetz zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) in der vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Fassung; der Bundesrat hat dem Gesetz am 24.11.2023 in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
[5] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) in der vom Deutschen Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Fassung. Der Bundesrat hat hierzu am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Eine Verabschiedung im Jahr 2023 ist allerdings nicht mehr zu erwarten.

1.1 Rückblick auf die Einführung eines Nullsteuersatzes bei bestimmten Photovoltaikanlagen

Zum 1.1.2023 ist erstmals in Deutschland ein sog. Nullsteuersatz[1] für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt worden, wenn die Leistung an den Betreiber der Anlage ausgeführt wird. Die Anlage muss dabei im räumlichen Zusammenhang mit Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden stehen. Dies wird im Rahmen einer gesetzlichen Fiktion unterstellt, wenn die Anlage (einheitenbezogen) eine Leistung von höchstens 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister hat. Mit der Regelung soll es den Betreibern dieser Anlagen wirtschaftlich attraktiv gemacht werden, die Kleinunternehmerbesteuerung[2] in Anspruch zu nehmen.

 
Hinweis

Ausführliche Hinweise durch das BMF

Das BMF[3] hat zeitnah umfassende Hinweise zur Anwendung des Nullsteuersatzes veröffentlicht, die Ende November 2023[4] noch präzisiert wurden. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung[5] geregelt, dass die Betreiber solcher neuen begünstigten Photovoltaikanlagen trotz unternehmerischer Betätigung keine steuerliche Anmeldung vornehmen müssen, soweit die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch genommen wird.

Neben der Anwendung des neuen Nullsteuersatzes bei der Lieferung (Werklieferung) oder der Installation einer begünstigten Photovoltaikanlage muss in der Praxis insbesondere auf die steuerlichen Konsequenzen bei den sog. Altanlagen (Anlagen, die bis 31.12.2022 noch zum Regelsteuersatz erworben wurden) geachtet werden. Soweit hier keine Änderungen vorgenommen werden, ergeben sich weiterhin die gleichen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen wie in den vergangenen Jahren. Neben der (umsatzsteuerrechtlich unproblematischen) weiter erfolgenden Besteuerung der Einspeisung von Strom in das Netz muss dann auch der dezentrale eigene Verbrauch als unentgeltliche Wertabgabe[6] der Besteuerung unterworfen werden.

Da zumindest bei den in den letzten Jahren erworbenen bzw. installierten Anlagen bei einem Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung keine Rückkehr in die Kleinunternehmerbesteuerung möglich ist[7], muss geprüft werden, ob durch andere Maßnahmen die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe verhindert werden kann. Insbesondere kommt hier die Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen in Betracht, die aber zeitnah erklärt werden muss. Die Finanzverwaltung[8] ermöglicht es den Betreibern aber, bis zum 11.1.2024 noch eine rückwirkende Entnahme zum 1.1.2023 zu deklarieren. Die Entnahme gilt zwar als steuerbare und steuerpflichtige Lieferung, unterliegt aber dem Nullsteuersatz, sodass im Ergebnis keine Umsatzsteuer aus der Entnahme entsteht.

 
Hinweis

Finanzverwaltung ermöglicht Entnahme nur unter bestimmten Bedingungen

Die Finanzverwaltung[9] hat die Entnahme einer solchen Altanlage aus dem Unternehmen grundsätzlich für zulässig erachtet, sieht dies aber nur dann, wenn die Anlage zu mehr als 90 % für private Zwecke verwendet wird. Dies wird fiktiv unterstellt, wenn ein dezentraler Speicher vorhanden ist oder eine Wall-Box bzw. eine Wärmepumpe[10] genu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge