Zusammenfassung

Zum Jahreswechsel 2021/2022 besteht noch einmal die Chance, Sachverhalte des Veranlagungszeitraums 2021 zu prüfen und sich auf die Änderungen im Jahr 2022 einzustellen. Insbesondere müssen die auslaufenden und ggf. verlängerten Nichtbeanstandungsfristen der Finanzverwaltung beachtet werden. Wir geben einen kompakten Überblick über wichtige Neuerungen aus Rechtsprechung und Verwaltung im Jahr 2021 sowie neue gesetzliche Regelungen für 2022.

1 Das ändert sich 2021/2022

Bedingt durch die Bundestagswahl 2021 sind zum Jahresende nur wenige relevante Gesetzesänderungen umzusetzen. Der alte Bundestag hat seine Tätigkeit eingestellt, der neue Bundestag hat sich erst konstituiert. Die gesetzlichen Änderungen stehen daher im Wesentlichen noch unter dem Eindruck des zum 1.7.2021 in Kraft getretenen MwSt-Digitalpakets der Europäischen Union. Aus dem Jahressteuergesetz 2020 resultiert auch noch eine erst zum 1.1.2022 umzusetzende Änderung für die Durchschnittssatzbesteuerung der Land- und Forstwirte sowie eine Anpassung bei den Reiseleistungen. Neben den zum 1.7.2021 in Kraft getretenen Änderungen durch das Fondsstandortgesetz soll es bis zum Jahresende noch zur Anpassung des Durchschnittssteuersatzes für die Land- und Forstwirte kommen.

1.1 In Kraft gesetzte Regelungen zum Digitalpaket

Zum 1.4.2021 und zum 1.7.2021 sind die in Deutschland im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[1] verabschiedeten unionseinheitlichen Regelungen zum MwSt-Digitalpaket in Deutschland umgesetzt worden.

  • One-Stop-Shop-Regelungen: Die Vorschriften zu den 3 verschiedenen One-Stop-Shops[2] sind formal zum 1.4.2021 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt konnten sich betroffene Unternehmer beim BZSt für die Steuererklärung der meldefähigen Umsätze ab dem 3. Quartal 2021 anmelden. Die ersten meldefähigen Umsätze waren bis Ende Oktober 2021 anzumelden.
  • Fernverkäufe: Für alle seit dem 1.7.2021 ausgeführten Umsätze gelten unter den Voraussetzungen der Neufassung des § 3c UStG die Vorschriften für die Fernverkäufe. Insbesondere sind dabei die neuen Regelungen für die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe zu berücksichtigen. Da bei den Lieferungen[3] an Abnehmer, die keinen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland zu besteuern haben, die nationalen Lieferschwellen entfallen waren, verlagert sich der Ort der Lieferung für den liefernden Unternehmer mit Ausnahme der unionseinheitlichen summarischen Umsatzschwelle von 10.000 EUR in den Bestimmungsmitgliedstaat. Eine individuelle Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat kann nur vermieden werden, wenn rechtzeitig die Anmeldung für die One-Stop-Shop-Regelung erfolgt ist.
 
Praxis-Tipp

Zur Umsetzung der diversen Regelungen zum Digitalpaket der Europäischen Union siehe z.B. One-Stop-Shop (OSS).

[1] Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096.
[3] Der Lieferer muss den Gegenstand befördern oder versenden bzw. wenigstens an dem Warentransport mitwirken.

1.2 Verlängerung der Absenkung des Steuersatzes für Gastronomieumsätze

Seit dem 1.7.2020 galt aufgrund des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes[1] für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz.[2] Ausdrücklich davon ausgenommen ist aber die Abgabe von Getränken, hier kommt weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Aufgrund der sich über den 30.6.2021 hinaus erstreckenden Auswirkungen der Corona-Pandemie ist durch das 3. Corona-Steuerhilfegesetz[3] die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis zum 31.12.2022 verlängert worden.

 
Hinweis

Die Finanzverwaltung[4] hat ihre schon 2020[5] für Pauschalangebote getroffenen Vereinfachungsregelungen bezüglich der befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen verlängert. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise - Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385.
[3] 3. Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S.330.

1.3 Änderung aufgrund des Fondsstandortgesetzes

Durch das Fondsstandortgesetz[1] ist zum 1.7.2021 eine Klarstellung bei den Steuerbefreiungen in Kraft getreten. In § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist neu mit aufgenommen worden, dass auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds zu den steuerbefreiten Umsätzen gehört.

[1] Fondsstandortgesetz v. 3.6.2021, BGBl 2021 I S. 1498.

1.4 Anpassungen bei durchschnittssatzbesteuerten Land- und Forstwirten

Erhebliche Veränderungen werden sich ab dem 1.1.2022 im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ergeben, soweit die Land- und Forstwirte bisher die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewendet hatten.

  1. Durch das Jahressteuergesetz 2020[1] ist zum 1.1.2022 eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Durchschnittssatzbesteuerung eingeführt worden. Da die Regelung – Anwendung eines Sondersteuersatzes und Pauschalierung der Vorsteuer in gleicher Höh...

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