Rz. 228

Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf die Betriebskapitalgesellschaft (GmbH) führt zur Gewinnrealisierung. Soweit die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt, liegt ein Tausch vor, der zur Aufdeckung der stillen Reserven führt (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG). Werden keine Gesellschaftsrechte für die in die GmbH eingebrachten Wirtschaftsgüter gewährt, so liegt eine verdeckte Einlage vor. Bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Wege der verdeckten Einlage erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert der eingelegten Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG). Daher wird durch die verdeckte Einlage ebenfalls Gewinn realisiert. Soll eine Aufdeckung der stillen Reserven vermieden werden, so bildet sich bei der echten Betriebsaufspaltung nur das Betriebsverpachtungsmodell an. Dieses hat zusätzlich den Vorteil, dass bei Wegfall der personellen Verflechtung durch das Aufleben des Verpächterwahlrechts keine unerwünschte Betriebsaufgabe stattfindet.[1]

[1] Zimmermann/Hottmann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, H. Rz. 30.

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