Rz. 103

Für die Überwachung, ob die Sperrfrist eingehalten worden ist, ist regelmäßig das Finanzamt des Übernehmers zuständig. Sobald dieses eine schädliche Veräußerung oder Entnahme des übertragenen Wirtschaftsguts innerhalb der Sperrfrist feststellt, teilt es dies dem Finanzamt des Übertragenden mit. Das Finanzamt des Übertragenden muss dann prüfen, ob rückwirkend der Teilwert anzusetzen und deshalb die Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern ist.

 

Rz. 104

Die Veräußerung oder Entnahme ist ein rückwirkendes Ereignis. Für die entsprechenden Änderungen beim Übernehmer hat das für die Besteuerung zuständige Finanzamt ebenfalls geänderte Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu erlassen. Beim Übernehmer kann die Berichtigung der Bescheide für mehrere Veranlagungszeiträume erforderlich werden, wenn sich aufgrund des Teilwertansatzes für das übertragene Wirtschaftsgut eine höhere Abschreibungsbemessungsgrundlage ergibt. Der Übergeber des Wirtschaftsguts, der die stillen Reserven auf den Übertragungsstichtag zu versteuern hätte, sollte – um eine Nachversteuerung zu vermeiden – sicherstellen, dass der Übernehmer das Wirtschaftsgut nicht innerhalb der Behaltefrist veräußern oder entnehmen kann.[1]

 

Rz. 105

Um keinen rückwirkenden Teilwertansatz zu riskieren, wird es für die Überwachung der relevanten Vorgänge erforderlich sein, neben der Buchführung Aufzeichnungen über die Übertragungsvorgänge nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zu führen. Nur so kann im Falle einer Veräußerung oder Entnahme des betreffenden Wirtschaftsguts überprüft werden, ob der Abgang aus dem Betriebsvermögen zeitlich innerhalb der Sperrfrist von 3 oder 7 Jahren nach § 6 Abs. 5 Satz 4 oder 6 EStG liegt.[2]

[1] Zimmermann/Hottmann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, B. Rz. 383.
[2] Kölpin, StuB 2002, S. 174.

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