Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückforderung der einer Betriebs-GmbH gewährten Investitionszulage bei Verkauf des geförderten Wirtschaftsguts an das außerhalb des Beitrittsgebiets ansässige Betriebsunternehmen im Rahmen einer Sale-and-lease-back-Vereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteht eine Betriebsaufspaltung zwischen einer außerhalb des Beitrittsgebiets ansässigen AG als Besitzunternehmen und einer im Beitrittsgebiet ansässigen Betriebs-GmbH, so ist ein von der GmbH gekauftes und durchwegs im Fördergebiet eingesetztes, investitionszulagegefördertes Wirtschaftsgut auch dann weiter der GmbH hinsichtlich der zulagenrechtlichen Zugehörigkeitsvoraussetzung (§ 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999) zuzurechnen, wenn die GmbH zwar das Wirtschaftsgut innerhalb des Dreijahreszeitraums an die AG veräußert hat und das Wirtschaftsgut ertragsteuerrechtlich bei der AG bilanziert werden muss, wenn das Wirtschaftsgut aber langfristig an die GmbH zurückgeleast wird.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen III R 28/08)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Änderung des Bescheides über eine Investitionszulage für das Jahr 1999 und der Zinsbescheid vom 20. Juni 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2004 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Eine im Fördergebiet ansässige GmbH erwarb eine investitionszulagebegünstigte Maschine, veräußerte sie an ihre außerhalb des Fördergebiets ansässige Besitzgesellschaft und leaste sie zurück. Streitig ist, ob dieser Verkauf investitionszulageschädlich ist.

Die X-GmbH in A-Stadt (im Folgenden GmbH) ist ein Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes und stellt Heizkörper, insbesondere Röhrenradiatoren her. Sie erhielt nach einer Nachschau auf Grund Bescheides vom 11. Juni 2001 (Bl. 179 IZ-Akte) eine Investitionszulage i.H.v. 140.786 DM für eine Anlage zur Fertigung von Heizkörpern sowie Laser zum Schweißen der Heizkörper. Die Anschaffung erfolgte im Jahre 1999. Die jetzige Klägerin, die Y-AG (im Folgenden AG) war zum damaligen Zeitpunkt zu 60% an der Klägerin beteiligt. Am 6./10. Mai 2002 (Vertrag Bl. 28 ff der Finanzgerichtsakte – FG-Akte) veräußerte die GmbH die Fertigungsstraße an die AG mit Sitz in außerhalb des Fördergebietes gelegenen Z-Stadt. Die Übereignung erfolgte gem. § 930 BGB zum 1. Juli 2002. Zugleich wurde ein Leasingverhältnis über eine Grundmietzeit von 83 Monaten abgeschlossen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlage betrug damals 93 Monate. Die Anlage verblieb unstreitig in A-Stadt. Entsprechend dem Vertrag (§ 1 Abs. 1) räumt die AG der GmbH das Recht ein, die Fertigungsstraße nur am angegebenen Standort in A-Stadt zu nutzen. Eine Kaufoption war nicht eingeräumt. Die Mietkosten überstiegen die Anschaffungskosten, so dass es zu einer Vollamortisation kam. Die Veräußerung im Rahmen des Sale-and-lease-back-Vertrages führte unstreitig zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach den Grundsätzen des Leasingerlasses, so dass die Fertigungsstraße bei der AG am 31.12.2002 bilanziert wurde. Der Beklagte sah hierin eine investitionszulageschädliche Veräußerung. Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssten mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebs im Fördergebiet gehören. Mit dem hier streitigen Bescheid über die Änderung des Bescheides über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999 und Zinsbescheid vom 20. Juni 2003 (Bl. 183 IZ) setzte er die Investitionszulage herab und forderte Investitionszulage in Höhe von 70.541,92 Euro nebst 4.230 Euro Zinsen zurück. Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin stützt sich auf den Gesetzeszweck, die Investitionskraft in den neuen Ländern zu fördern. Mit der sog. Zugehörigkeitsvoraussetzung und der Verbleibensvoraussetzung sollten Missbräuche verhütet werden. Es solle verhindert werden, dass Wirtschaftsgüter für eine Betriebsstätte in den neuen Bundesländern angeschafft, aber in den alten Ländern eingesetzt werden. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, im Gegenteil habe die Investition der Schaffung von Arbeitsplätzen im Fördergebiet gedient. Um ihre Liquidität zu erhöhen habe die GmbH die Förderstraße an ihre Konzernmutter veräußert und zurückgeleast, so dass im Gegenteil sogar neue Liquidität in das förderungswürdige Ostunternehmen geflossen sei. Der Leasingvertrag sehe sogar eine weit über die gesetzlich vorgeschriebene Verbleibensdauer hinausgehende Nutzung im Fördergebiet vor. Die Verbleibensvoraussetzung sei zu bejahen, da die GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur AG gehöre. Insbesondere weist die Klägerin darauf hin, dass der BFH entschieden habe, dass, wenn ein...

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