Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerabzugsbetrag im Beitrittsgebiet mindert gesamte Einkommensteuer-Schuld

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Steuerabzugsbetrag ist nicht auf die Einkommensteuer beschränkt, die auf den neu eröffneten Betrieb entfällt. Er ist vielmehr mit der gesamten Einkommensteuer-Schuld zu verrechnen.

2. Bei einer Zusammenveranlagung gilt dies auch für anderweitige Einkünfte des Ehegatten.

3. Der Steuerabzugsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern.

 

Orientierungssatz

Die Revision führte zur Aufhebung der FG-Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (BFH-Urteil vom 6.3.1995 VI R 81/94).

 

Normenkette

StRVÄndGDBest § 9 Abs. 1; EStG § 51a Abs. 2, § 58 Abs. 3; SolZG § 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.1995; Aktenzeichen VI R 81/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1575165

EFG 1994, 885

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