Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zugehörigkeit des Betriebs eines Kalksandsteinbruchs zum zulagebegünstigten „verarbeitenden Gewerbe” bei überwiegendem Verkauf von Baustoffen als Untergrund für Straßenbau

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Unternehmen, das in Thüringen einen Kalksandsteinbruch betreibt und überwiegend entsprechend den geltenden straßenbaulichen Regelungen und entsprechend den Vorgaben des Thüringer Landesamtes für Straßenbau Baustoffe für die Untergrundherstellung im Straßenbau veräußert, unterhält keinen – zur Inanspruchnahme von Investitionszulage berechtigenden – „Betrieb des verarbeitenden Gewerbes”, sondern einen zum Wirtschaftszweig „Bergbau” gehörenden Betrieb (Aufgabe früherer Senatsrechtsprechung).

2. Der gesetzlich nicht geregelte Begriff „verarbeitendes Gewerbe” ist anhand der Systematik der Wirtschaftszweige zu definieren. Dabei ist zur Gewährung der Vergleichbarkeit der Einstufungen jeweils von den aktuellen Verzeichnissen (WZ) auszugehen (hier: Einstufung des klagenden Betriebs unter Abschn. C, CB, Ziffer 14.21. der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993, „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden”, bzw. ab 2003 Ziffer 14.11. der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003, „Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen”, entsprechend der Beurteilung durch das Thüringer Landesamt für Statistik).

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen III R 64/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Steinbruchbetrieb der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe oder dem „Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden” zuzuordnen ist und ob sie demgemäß die beantragte Investitionszulage für ihre Investitionen erhält.

Die Klägerin betreibt einen Kalksandsteinbruch und veräußert überwiegend – entsprechend den geltenden straßenbaulichen Regelungen und vor allem entsprechend den Vorgaben des Thüringer Landesamtes für Straßenbau – Baustoffe für die Untergrundherstellung im Straßenbau. Wegen der rechtlichen Vorgaben und wegen der Notwendigkeit und Durchführung der ständigen Überwachung und Überprüfung der Qualität der Produkte der Klägerin wird auf die „Ergänzende Festlegung zur Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau und auf Rundverfügung Straßenbau des Thüringer Landesamtes für Straßenbau” vom 20. Januar 2001 sowie auf das Handbuch zur werkseigenen Produktionskontrolle auf den Seiten 37 ff der Gerichtsakte verwiesen. Der 4. Senat des Thüringer Finanzgerichts hatte in einem völlig gleichgelagerten Streitfall zwischen den Parteien mit Urteil vom 9. September 2004 (Blätter 236 ff der Gerichtsakte) der Klage stattgegeben. In diesem Verfahren hatte die Klägerin ein Schreiben des Thüringer Landesamtes für Statistik (TLS) vom 30. Juni 2004 eingereicht, in dem das TLS den Betrieb der Klägerin als Betrieb des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden nach Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden…) Unterabschnitt CB (Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau) Meldenummer 14.21 (Gewinnung von Kies und Sand) bzw. ab dem Jahr 2003 Meldenummer 14.11 (Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, anderweitig nicht genannt) der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) eingeordnet hatte. Das TLS wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die „vorgenommene Eingruppierung der Firma der Klägerin entsprechend der WZ 2003 exakt sei” und dass „analog arbeitende Firmen in der gleichen … Weise eingruppiert” würden. Diese Einstufung erfolge anhand der von den Firmen erstellten vierteljährlichen Produktionserbungen. Die überwiegende mengenmäßige Produktion der Firma der Klägerin werde nach diesen Erhebungen in den Meldenummern 142112303 und 142112930 erbracht. Auf das Schreiben des TLS auf den Seiten 221 ff der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Im Laufe des Verfahrens hat auch das Statistische Bundesamt am 11. April 2007 (Bl. 162 ff der Gerichtsakte) und am 27. November 2007 (Bl. 228 ff der Gerichtsakte) zu dem hier anhängigen Streitfall Stellungnahmen abgegeben. Darin beschreibt es, dass die Klassifikationen Ordnungsschemata seien, die auf internationalen Konventionen beruhten, dass diese Klassifikationen vor allem statistischen Zwecken dienten und es weder richtige noch falsche Klassifikationen gebe. Wirtschaftszweige (Branchen) ließen sich vor allem durch die von ihnen typischerweise hergestellten Waren und Dienstleistungen (Output) beschreiben. In den aktuellen Fassungen der deutschen WZ und der internationalen Klassifikationen (CPA, ISIC und NA-CE) werde die Gewinnung von Steinen und Erden einschließlich einer gewissen ersten Verarbeitung wie Waschen, Trocknen, Brechen (Zerkleinern), Sortieren (Sieben, Klassieren) und Grobbehauen, in einem Abschnitt zusammen mit dem Bergbau erfasst, während die weitergehende Verarbeitung dem verarbeitend...

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