Leitsatz

1. Dass ein Monitor nicht nur Bilder wiedergeben kann, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammen, sondern auch aus anderen Quellen stammende Bilder, verleiht ihm keine "eigene Funktion" (andere Funktion als Datenverarbeitung) i.S.d. Anm. 5 E zu Kap. 84 KN (Änderung der Rechtsprechung).

2. Ein Monitor führt auch nicht deshalb eine andere Funktion als Datenverarbeitung aus, weil er in der Lage ist, im Schwarz-Weiß-Bild Graustufen exakt wiederzugeben, und deshalb für die Bildwiedergabe radiologischer Aufnahmen besonders geeignet ist.

 

Normenkette

Art. 12 ZK; Kap. 84 Anm. 5 E, Unterpos. 8471 60 80, Unterpos. 8471 80 00, Unterpos. 8528 22 00, Unterpos. 8543 89 97 KN

 

Sachverhalt

Eine vZTA für LCD-Graustufenmonitore (Twin-Geräte), die in der klinischen Diagnostik der Bildwiedergabe radiologischer Aufnahmen dienen, und für eine Grafikkarte, die zur Ansteuerung eines Monitors zur Abbildung radiologischer Aufnahmen verwendet wird, war zu erteilen. Während der Zollbeteiligte die Einreihung in die Unterpos. 8471 60 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Änderungs-Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27.10.2005 (Amtsblatt der Europäischen Union – AblEU – Nr. L 286/1) bzw. in die Unterpos. 8471 80 00 KN vorschlug, erteilte die OFD zwei vZTA, mit denen die Waren in die Unterpos. 8528 22 00 KN bzw. in die Unterpos. 8543 89 97 KN eingereiht wurden.

Die dagegen erhobene Klage wies das FG (FG München, Urteil vom 25.01.2007, 14 K 2944/06, Haufe-Index 1755036) ab.

 

Entscheidung

Der BFH sieht die vZTA als rechtswidrig an und hat sie aufgehoben. Es handle sich um die Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (Pos. 8471 KN), weil der Monitor die drei Voraussetzungen der Anm. 5 B Buchst. a bis c zu Kap. 84 KN erfüllt, nämlich von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art zu sein, an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar und in der Lage zu sein, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

 

Hinweis

Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind deren objektive Merkmale und Eigenschaften. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn er ihr nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften "innewohnt" und wenn im Wortlaut der Bestimmungen des Zolltarifs oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

Eine Einreihung in die Pos. 8471 KN kommt nicht deshalb in Betracht, weil ein Monitor mit einer Sonderausstattung versehen und deshalb für spezifische Datenverarbeitungssysteme bestimmt ist; dass sich ein bestimmtes Datenverarbeitungssystem von einem handelsüblichen Computer dadurch unterscheidet, dass es mit Funktionen für besondere Anforderungen versehen ist, z.B. digital verarbeitete Bilder in hochwertiger Qualität darzustellen vermag, ändert nichts daran, dass die Verarbeitung und Darstellung digitalisierter Bilder mithilfe eines Computers Datenverarbeitung und keine "eigene Funktion" ist.

Geräte, deren Funktion mit Datenverarbeitung an sich nichts zu tun hat, dürfen auch nicht deshalb in die Pos. 8471 KN eingereiht werden, weil eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in sie eingebaut ist oder sie mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.09.2009 – VII R 42/07

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