Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 AO richtet sich gem. § 220 Abs. 1 AO nach den Vorschriften der einzelnen Steuergesetze. Da die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zunächst durch Bescheid festgesetzt werden müssen, tritt die Fälligkeit gem. § 220 Abs. 2 Satz 2 AO nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein. Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig. Räumt die Finanzbehörde allerdings in einem solchen Fall in einem Leistungsgebot eine Zahlungsfrist ein, wird der Anspruch erst entsprechend später fällig.[1]

Die Fälligkeit von festgesetzten Steueransprüchen ist meist in den einzelnen Steuergesetzen geregelt, so für die Einkommensteuer in § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 37 Abs. 1 EStG, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Im Übrigen enthalten Steuerbescheide i. d. R. eine Zahlungsaufforderung mit Zahlungsfrist, die die Fälligkeit festlegt.

Verspätungszuschläge und Zwangsgelder entstehen erst mit ihrer Festsetzung und werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Da die Finanzbehörde jedoch mit dem Festsetzungsbescheid i. d. R. auch ein Leistungsgebot erlässt, indem sie eine Zahlungsfrist einräumt, legt sie hiermit die Fälligkeit abweichend fest.

Zinsen auf Steuern entstehen mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands.[2] Sie werden durch Zinsbescheid festgesetzt.[3] Auch hier setzt die Finanzbehörde mit einer Zahlungsaufforderung, mit der sie eine Zahlungsfrist setzt, den Fälligkeitszeitpunkt fest.

Säumniszuschläge entstehen mit Eintritt der Säumnis und werden nicht besonders festgesetzt.[4] Sie werden mit ihrer Entstehung fällig, ohne dass es einer besonderen Zahlungsaufforderung bedarf.

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