Kurzbeschreibung

Zweckmäßiger Inhalt von Stundensatzvereinbarungen zwischen Steuerberater und Mandant mit Anmerkungen zu den einzelnen zu prüfenden Punkten.

Vorbemerkung

Die Höhe der Stundensätze kann sich stark nach den Umständen des Einzelfalls unterscheiden und lässt daher keinen Raum für eine schematische Bewertung. Für die Ermittlung eines adäquaten Stundensatzes sollte der Steuerberater keine "Bauchentscheidungen" treffen. Er sollte vielmehr unter besonderer Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Kriterien im Einzelfall vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie des Haftungsrisikos entsprechende Preisbildungsmerkmale entwickeln.

Es sollte auch geprüft werden, ob eine Stundensatzvereinbarung für die zu erbringenden Tätigkeiten überhaupt erforderlich ist. Denn die in § 13 StBVV vorgesehene Zeitgebühr findet Anwendung

  1. als "eigenständige Gebühr", falls dies von der StBVV selbst im Einzelnen bestimmt ist;
  2. als "Hilfsgebühr" bei Nichtvorliegen genügender Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts oder zur sinngemäßen Anwendung bei fehlender Bestimmung einer Gebühr nach Maßgabe von § 2 StBVV;
  3. oder als "höhere vereinbarte" Gebühr gem. § 4 Abs. 1 StBVV.

Erst im letzteren Fall bietet sich eine Stundensatzvereinbarung als "höhere vereinbarte" Gebühr gem. § 4 Abs. 1 StBVV an.

Zweckmäßiger Inhalt von Stundensatzvereinbarungen

  Ja Nein Bemerkung
1.

Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung" und außerhalb einer Vollmacht oder eines Vordrucks, der auch andere Vereinbarungen umfasst.

Hinweis in Textform: Die in Auftrag gegebenen Leistungen werden nach der jeweils geltenden Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet. Es besteht jedoch die Möglichkeit gem. § 4 StBVV eine abweichende Gebührenhöhe zu vereinbaren. Diese kann höher oder niedriger als die gesetzliche Vergütung sein. Soweit Zeitgebühren vereinbart werden, können auch diese die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Die Vergütungsvereinbarung darf nicht in der mit dem Mandanten geschlossenen Vollmacht enthalten sein.

Ist die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie in einem Rechtsstreit auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

Grundsätzlich sollte die vereinbarte Vergütung in angemessenem Verhältnis zur Leistung, zum Haftungsrisiko und zur vom Steuerberater zu tragenden Verantwortung vereinbart werden.
[ ] [ ]

Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StBVV.

Die Bedeutung der Textform ergibt sich aus § 126b BGB.
2. Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. [ ] [ ] Welche möglichen Rechtsfolgen ein fehlender Hinweis nach § 4 Abs. 4 StBVV auslösen kann, ist offen. Ggf. könnte bei Vorliegen weiterer Umstände auch eine Ahndung durch die zuständige Steuerberaterkammer in Betracht kommen oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber des Steuerberaters erfolgen.
3. Wirksamkeit der Vereinbarung nach § 4 StBVV. [ ] [ ]

Die Unterschrift des Mandanten allein reicht für eine wirksame Stundensatzvereinbarung nicht aus. Der Mandant muss inhaltlich informiert werden über die Abweichung vom gesetzlichen Gebührenrahmen. Der Mandant muss diese Information auch zur Kenntnis genommen haben. Insbesondere im Rahmen der Vereinbarung einer höheren Gebühr sollte sich der Steuerberater zwingend an die Einhaltung der besonderen Formvorschriften halten. Neben der herkömmlichen Papierform erfüllen auch E-Mail, Instrumente zur Speicherung digitaler Daten, USB-Stick und CD-ROM die Voraussetzungen der "Textform".

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
4.

Geltung der Vereinbarung

  • neben StBVV
  • statt StBVV
  • zusätzlich zu Pauschalvergütung
[ ] [ ]

Verbreitet ist die Zeitvergütung anstelle der gesetzlichen Gebühren. Zur Abdeckung eines hohen Aufwands kann es sinnvoll sein, die Zeitgebühr zusätzlich neben einer gesetzlichen Gebühr für Vor-, Neben- oder Nacharbeiten zu vereinbaren.

Die Zeitgebühr findet grundsätzlich jedoch nur Anwendung, wenn die StBVV dies bestimmt, wenn es keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts gibt oder wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht in § 13 StBVV explizit genannt sind.

Auch neben einer vereinbarten Pauschalvergütung ist die ergänzende Abrechnung nach Zeitaufwand sachgerecht.

Eine Pauschalvereinbarung über alle vom Steuerberater zu erledigenden Tätigkeiten ist unzulässig. Die Vereinbarung einer Pausc...

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