1.1.1 Gesellschafter

Zur Gründung einer stillen Gesellschaft sind mindestens 2 Gesellschafter erforderlich. Auf der einen Seite ist dies der Geschäftsinhaber, auf der anderen Seite steht der stille Gesellschafter. Beide Gesellschafter können sowohl natürliche Personen, Personengesellschaften oder auch juristische Personen sein. Während der Inhaber des Handelsgewerbes die Kaufmannseigenschaft aufweist, muss der Stille nicht zwingend ein Kaufmann sein.

1.1.2 Gesellschaftsvertrag

Wie bei jeder Personengesellschaft erfolgt die Gründung durch Abschluss eines Vertrags – dem Gesellschaftsvertrag. Dessen wesentlicher Inhalt ist die Verpflichtung des stillen Gesellschafters, sich am Handelsgewerbe zu beteiligen, indem er eine bestimmte Vermögenseinlage in das Vermögen des Inhabers zu leisten hat. Als Einlage kommt neben einem Geldbetrag auch eine Sacheinlage in Betracht.

Der Gesellschaftsvertrag kann formlos geschlossen werden, empfohlen wird aber, den Vertrag schriftlich abzufassen. Der Gang zum Notar ist ggf. erforderlich, wenn z. B. als Einlage des Stillen die Einbringung eines Grundstücks vorgesehen ist; dann bedarf es nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags.

Auch wenn in §§ 230 ff. HGB die wichtigsten Punkte gesetzlich geregelt sind, sollte der Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft zusätzliche Regelungen enthalten, damit den individuellen Erfordernissen Rechnung getragen wird. Insbesondere sollte darin auch niedergelegt sein

  • die vorgesehene Dauer der Gesellschaft,
  • die Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust des Handelsgewerbes,
  • ggf. auch eine schuldrechtliche Beteiligung am Gesellschaftsvermögen[1]
  • Regelungen zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses,
  • die Folgen beim Tod eines Gesellschafters
  • sowie die Ermittlung eines Abfindungsguthabens.

1.1.3 Kein Registereintrag

Für die Gründung einer stillen Gesellschaft ist kein Eintrag in das Handelsregister erforderlich bzw. möglich. Denn die stille Gesellschaft betreibt – anders als der Geschäftsinhaber – kein Handelsgewerbe. Auch führt sie keine Firma.

Ausnahme: Wird mit einer AG eine stille Gesellschaft eingegangen, besteht ausnahmsweise die Pflicht, dies beim Handelsregister anzumelden und eintragen zu lassen. Andernfalls wäre diese besondere Form eines Teilgewinnabführungsvertrags nicht wirksam.[1]

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