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Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 PublG sind die Offenlegungsvorschriften des Publizitätsgesetzes auch für Stiftungen des bürgerlichen Rechts gültig,[1] sofern diese ein Gewerbe betreiben und die Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 PublG überschreiten.[2] Dann sind die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des 2. Abschnitts im 3. Buch des HGB (§§ 264–335c HGB) ausnahmsweise auch für Stiftungen weitgehend sinngemäß anzuwenden.[3] Die damit zur Anwendung gelangenden Vorschriften des 1. Abschnitts des PublG (§§ 1–10 PublG) bzw. des 2. Abschnitts des PublG (§§ 11–15 PublG) beziehen sich nämlich in weiten Teilen auf die §§ 264–335c HGB.[4] Bereits im Jahr 2016 wurde der Innenministerkonferenz der Vorschlag unterbreitet, ein Stiftungsregister zur besseren Einsicht, vor allem für die Öffentlichkeit, in Erwägung zu ziehen.[5] Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wurde die Einführung eines Stiftungsregisters nun umgesetzt, wobei die entsprechenden Regelungen in den §§ 82b ff. BGB erst zum 1.1.2026 in Kraft treten werden.[6] Seit dem 1.10.2017 existiert aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben zudem ein Transparenzregister, das mit der Aktualisierung des Geldwäschegesetzes[7] (GwG) eingeführt wurde. Dieses elektronische Register umfasst unter anderem alle rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland und verpflichtet diese zur Meldung von Adressdaten und wirtschaftlichen Zielen, bleibt damit aber z. B. hinter den Inhalten des Handelsregisters zurück.[8]
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