Zusammenfassung

 
Begriff

Die Höhe der Einkommensteuer und folglich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer lassen sich erst nach Ablauf eines Jahres berechnen. Trotzdem sind bereits im Laufe des Jahres Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Steuerschuld zu leisten. Damit sichert sich der Fiskus ein stetigeres Steueraufkommen und vermeidet die sonst drohenden Zinsverluste. Schließlich dienen die Vorauszahlungen einer angenäherten Gleichstellung der Selbstständigen mit den Arbeitnehmern, die ihre Steuer in der Form der einbehaltenen Lohnsteuer zeitnah entrichten müssen

Die gleiche Ausgangssituation besteht bei der Gewerbesteuer. Städte und Gemeinden erheben von den in ihrem Gebiet ansässigen Betrieben Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuer.

Die Umsatzsteuer ist ebenfalls eine Jahressteuer, auf die ab einer gewissen Größenordnung Vorauszahlungen zu entrichten sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Vorauszahlungen finden sich in § 37 EStG, § 1 Abs. 4 SolzG, § 31 KStG, § 19 GewStG sowie § 18 UStG.

1 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer

Das Finanzamt darf vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festsetzen, wenn sich für das laufende Jahr voraussichtlich eine Abschlusszahlung von mindestens 400 EUR errechnet und für den einzelnen Vorauszahlungstermin mindestens 100 EUR zu zahlen sind.[1] Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Das Finanzamt kann jedoch Vorauszahlungen bereits anfordern, bevor eine Veranlagung durchgeführt wurde, z.  B. bei der Neugründung eines Betriebs. In diesem Fall wird die voraussichtliche Steuerschuld anhand der zu erwartenden Einkünfte ermittelt. Bei der Berechnung werden Steuerabzugsbeträge für zusätzliche Lohneinkünfte oder Kapitalerträge angerechnet. Auch beschränkt Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, müssen Vorauszahlungen leisten.

1.1 Bemessung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer werden grundsätzlich nach der Jahressteuer bemessen, die bei der letzten Veranlagung festgesetzt worden ist.[1] Hat das Finanzamt Anhaltspunkte für ein in dem betreffenden Jahr höheres Einkommen, kann bzw. muss es die Vorauszahlungen der höheren Einkommensteuer anpassen, die für das laufende Jahr voraussichtlich anfallen wird.

Gründe hierfür können sein:

  • Der Inhaber erklärt dem Finanzamt gegenüber die Veräußerung oder Aufgabe seines Betriebs, wobei nicht unbedeutende stille Reserven aufzudecken sind.
  • Das Finanzamt erfährt aus den laufend abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen von gestiegenen Umsätzen. In diesem Fall fragt das Finanzamt gelegentlich bei dem Unternehmer nach, ob der Gewinn entsprechend anwachsen wird.
  • Der Eigentümer veräußert ein Grundstück seines Privatvermögens innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb oder einer früheren Entnahme.[2]

Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass die voraussichtliche Einkommensteuer niedriger ausfallen wird als bei der letzten Veranlagung, bemessen sich die Vorauszahlungen nach der voraussichtlichen niedrigeren Steuerschuld. Mögliche Ursachen:

  • konjunkturell bedingte Umsatz- und Gewinneinbrüche,
  • ungewöhnlich hohe Reparatur- oder Erhaltungsaufwendungen für ein Mietobjekt,
  • Wechsel vom Berufsleben in den Ruhestand oder
  • eine erstmalige Verpflichtung, Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu leisten.[3]

Greift keine Ausnahme, bleibt das Ergebnis der letzten Veranlagung solange Bemessungsgrundlage, bis dieser Steuerbescheid geändert oder die Steuer für ein nachfolgendes Kalenderjahr festgesetzt wird.

Bei einer Neufestsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt das Finanzamt von sich aus, ob eine Änderung des Einkommensteuerrechts zu einer Minderung oder Erhöhung der Jahressteuerschuld führen würde. Ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ist zwar rechtlich an keine Form gebunden. Er sollte trotzdem aus praktischen Gründen schriftlich gestellt und ausreichend begründet werden.

1.2 Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Anknüpfungspunkt für die Vorauszahlungen ist grundsätzlich die Abschlusszahlung des zuletzt veranlagten Jahres. Dabei bleiben bestimmte Aufwendungen kraft gesetzlicher Regelung außer Ansatz, insbesondere der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.[1] Dies gilt auch, wenn aufgrund der Höhe des Einkommens feststeht, dass diese Freibeträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch nach Hinzurechnung des Kindergelds eine Entlastung bewirken.

Der Verlust aus einem vermieteten Gebäude darf die Vorauszahlungen erst ab dem Kalenderjahr nach dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung mindern.[2]

 
Praxis-Tipp

Genauer Termin

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