Sowohl V als auch D sind Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, die jeweils im Rahmen ihres Unternehmens gegen Entgelt tätig sind.

Fraglich ist, ob V gegenüber der Druckerei eine Leistung ausführt, indem die Dateien überlassen werden. In dem vorliegenden Sachverhalt werden von V nur die Vorlagen für die Druckerei bereitgestellt; die Druckerei wird dann aus vollständig selbst beschafften Stoffen das Wochenblatt herstellen und dann zu V transportieren. Die Überlassung der Dateien erfolgt insoweit im Rahmen einer Beistellung zu einer (Werk-)Lieferung und scheidet damit aus dem Leistungsaustausch aus.[1] V erbringt damit mit der Überlassung der Datei keine steuerbare Leistung gegenüber der Druckerei.

Die Leistung der Druckerei stellt keine sonstige Leistung dar, sondern ist als Lieferung (ggf. als Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG) einzustufen. Wesentlich dafür ist, dass die Druckerei einen körperlichen Gegenstand herstellt oder, wie der BFH[2] feststellte, es sich um die Herstellung eines Gegenstands anderer Marktgängigkeit handelt. In diesem Urteil – in dem es um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Kopierleistungen ging und der BFH nach damaliger Rechtsauffassung zu einer Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG kam – stellte der BFH weiterhin fest, dass bei der Vervielfältigung eines Werks im Fotokopierverfahren nichts anderes gelten kann als für die Herstellung von Druckerzeugnissen durch eine Druckerei, deren Leistung nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs[3] und des BFH[4] als (Werk-)Lieferung zu beurteilen ist.

 
Hinweis

Begriff der Werklieferung setzt Be- oder Verarbeitung von Dritten gehörenden Gegenständen voraus

Grundsätzlich kann fraglich sein, ob es sich hier nach der Rechtsprechung des BFH[5] um eine Werklieferung handeln kann – für die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dies aber nicht entscheidungserheblich. Der BFH hat den Begriff der Werklieferungen dahingehend eingeschränkt, dass sie nur vorliegen, wenn der Unternehmer dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft, sondern zusätzlich einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Nicht ausreichend für die Annahme einer Werklieferung ist die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden. Insoweit kann fraglich sein, ob die Überlassung der Daten an D als ausreichender "fremder Gegenstand" angesehen werden kann. Soweit eine Werklieferung verneint würde, käme es ergebnisgleich zu einer Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG.

Die (Werk-)Lieferung der Druckerei ist nach § 3 Abs. 5a i. V. m. § 3 Abs. 6 UStG im Inland ausgeführt, da der Gegenstand der Lieferung von der Druckerei befördert wird. Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Lieferung ist auch nicht nach § 4 UStG steuerbefreit.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegt die Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind, dem ermäßigten Steuersatz. Nach Nr. 49 Buchst. b der Anlage unterliegen Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten) dem Steuersatz von 7 %. Da in diesem Fall die Wochenzeitschrift überwiegend Werbung enthält, kann der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung kommen. Die Druckerei muss für ihre Leistung den Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG i. H. v. 19 % abführen.

 
Praxis-Tipp

Keine Begünstigung bei Werkleistungen

Ebenfalls grundsätzlich nicht nach § 12 Abs. 2 UStG begünstigt sind Werkleistungen, die Druckereien ausführen. Solche nicht begünstigten Werkleistungen liegen vor, wenn der Auftraggeber der Druckerei ohne Mithilfe der Druckerei das Papier beschafft und es bereitstellt und die Druckerei allenfalls Nebensachen zur Verfügung stellt.[6]

Ebenfalls überwiegend Werbezwecken dienen Annoncenzeitschriften auch dann, wenn sie überwiegend Kleinanzeigen nichtgewerblich tätiger Privatleute enthalten.[7]

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