Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG entspricht in seiner Struktur weitgehend dem Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.[1] Auch er zielt der Sache nach auf die Vergünstigung der ehrenamtlichen Tätigkeit ab. Voraussetzung der Begünstigung ist, unabhängig davon, dass die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient.[2] Die Steuerbegünstigung ist ein Jahresbetrag.

Den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG von maximal 840 EUR erhalten alle Personen, die sich in einer gemeinnützigen Einrichtung oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im gemeinnützigen Bereich engagieren. Im Vergleich zur sog. Übungsleiterpauschale ist der Freibetrag nicht auf pädagogische, pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten beschränkt.

Die Steuervergünstigung hat vor allem Auswirkungen auf die Vereinspraxis, ist jedoch nicht auf Vorstandsmitglieder, Funktionäre oder sonstige Verantwortungsträger begrenzt. Jede Tätigkeit ist begünstigt, d. h. es gibt keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen/ideellen Bereich einschließlich Zweckbetriebe (keine Steuerbegünstigung gibt es aber im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder bei der Vermögensverwaltung). Unter § 3 Nr. 26a EStG fallen z. B. folgende Tätigkeiten:

  • Vorstandsmitglied eines gemeinnützigen Vereins – Zahlungen von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand sind nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist,
  • Schatzmeister, Kassierer, Bürokräfte eines gemeinnützigen Vereins,
  • Platzwart einer Sportanlage eines gemeinnützigen Vereins,
  • Ausbilder von Tieren (Hunden oder Pferden) in entsprechenden Vereinen,
  • Platzanweiser im Theater einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Kulturvereinen,
  • Reinigungskräfte, die die Räumlichkeiten eines gemeinnützigen Vereins reinigen,
  • ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich[3],
  • im Zweckbetrieb z. B. nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum, Theater oder Opernhaus,
  • bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts z. B. eine nebenberufliche Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad oder die Tätigkeit als nebenberuflicher Kirchenvorstand,
  • Personen, die nicht im Corona-Impfbereich, sondern nebenberuflich in der Corona-Impfzentren-Leitung oder der Infrastruktur (z. B. Personenstrommanagement und Sicherheit, Gebäudemanagement, Logistik) tätig sind.[4]

Nicht begünstigt: Die Tätigkeit der Amateursportler ist nach Verwaltungsauffassung nicht begünstigt.[5] Das gilt auch für das Reinigungspersonal im Rathaus, da dieses nicht im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich tätig ist.

 
Achtung

Keine Begünstigung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Für Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins und bei der Verwaltung des Vermögens kann der Freibetrag – ebenso wie der Übungsleiterfreibetrag – nicht in Anspruch genommen werden.

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