BMF, Schreiben v. 28.1.2003, IV C 4 - S 0177 - 12/03

Nach meinen Schreiben vom 2.4.2002 (BStBl 2002l S. 491) und vom 13.11.2002 sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nicht gemeinnützige privatrechtliche Körperschaft fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000 (BStBl 2001l S. 28) als gemeinnützig behandelt worden sind, in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und der geförderte Betrieb gewerblicher Art oder die geförderte privatrechtliche Körperschaft bis zum 30.6.2003 eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Die Frist, bis zu deren Ablauf die geförderte Körperschaft eine den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten haben muss, wird für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2003 verlängert.

Spenden, die bis zum 31.12.2003 an Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, sind auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie diesen Zwecken entsprechend in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art verwendet werden.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zölle – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Abgabenordnung – (http://www.bundesfinanzministerium.de/ Steuern-und-Zoelle/Abgabenordnung-.624.htm) zum Download bereit.

 

Normenkette

AO 1977 § 58 Nr. 1

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