Leitsatz
Die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, das die Satzung der Körperschaft das Unterhalten eines Nichtzweckbetriebes ausdrücklich erlaubt.
Normenkette
§ 57 AO , § 59 AO , § 60 AO , § 64 Abs. 1 AO , § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
Sachverhalt
Der Kläger war eine Körperschaft in der Rechtsform des e.V. und Kreisverband eines Wohlfahrtsverbandes. Er verfolgte u.a. im Jahr 1999 (Streitjahr) gemeinnützige und mildtätige Zwecke. In § 3 seiner Satzung hieß es:
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
„1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. ...
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch Einrichtungen anderer Rechtsformen bedienen oder solche Einrichtungen schaffen.”
Das FA veranlagte den Kläger zur KSt und setzte diese auf 0 DM fest. Es vertrat die Auffassung, dieser sei nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG von der KSt befreit, da § 3 Nr. 2 Satz 2 der Satzung die Unterhaltung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nicht ausgeschlossen, sondern letztlich zugelassen habe.
Entscheidung
Der BFH folgte dem FA nicht. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass mittels der inkriminierten Satzungsbestimmung der Vereinszweck auf steuerlich unerlaubte Betätigungen und Ziele habe ausgedehnt werden sollen.
Hinweis
1. Gemeinnützige Körperschaften sind an sich steuerbefreit, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Allerdings haben sie es nicht leicht, diese Steuerfreiheit auch zu erlangen. Dazu müssen sie etliche Hürden und Hindernisse überwinden, die in der AO und dort in §§ 51 bis 68 näher festgelegt sind.
Satzungsmäßig formale Voraussetzung ist danach, dass sich aus der Satzung ergibt, welche Zwecke die Körperschaft verfolgt (welchem Zweck sie dient), dass diese Zwecke den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entsprechen und dass sie von der Körperschaft ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Gem. § 60 Abs. 1 AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass bereits aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Hinsichtlich der KSt-Befreiung müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen während des ganzen Veranlagungszeitraums erfüllt sein (§ 60 Abs. 2 AO).
2. Im Streitfall erlaubte es die Satzung (eines an sich gemeinnützigen Zwecken nachgehenden Vereins) nun, auch – steuerschädliche – sog. Nichtzweckbetriebe zu unterhalten und zu schaffen. Darin läge, würde ein solcher Betrieb tatsächlich begründet und "eingesetzt", fraglos ein Besteuerungsgrund (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO).
Die bloße satzungsmäßige Erwähnung ist als solche indes unschädlich. Darin liegt i.d.R. keine unzulässige Erweiterung der Satzungszwecke. Zumeist und so auch im Streitfall wird nur die Möglichkeit eröffnet, sich derartiger (potenzieller) Einrichtungen zur (erlaubten) Mittelbeschaffung zu bedienen.
3. Fazit: Die Suche der FÄ nach missliebigen Satzungsbestimmungen ist nicht immer erfolgreich. Es ist mit Augenmaß vorzugehen. Generell aber gilt: Wenn Sie einen gemeinnützigen Verein gründen wollen, bedienen Sie sich am besten "geprüfter", vorformulierter Satzungsmuster. Ggf. empfiehlt es sich auch, diese zuvor dem FA zur Prüfung zuzuleiten. Andernfalls droht hier immer wieder Schiffbruch.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.12.2002, I R 15/02