Leitsatz

Handwerkerleistungen eines Schreiners sind vollständig, also inklusive solcher, die in der Werkstatt des Schreiners durchgeführt worden sind, als Handwerkerleistung "im Haushalt" des Steuerpflichtigen gem. § 35a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Die Kläger beantragten eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für Handwerkerleistungen für die Anfertigung und Montage einer Tür. Das Finanzamt lehnte dies ab, da nach § 35a EStG nur die Arbeitsleistung im Privathaushalt begünstigt sei, und in der Rechnung der Werkstatt- und Montagelohn in einer Summe ausgewiesen und eine Aufteilung der Aufwendungen im Schätzungswege nicht zulässig sei. Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass die Herstellung einer Tür dem Haushalt diene. In Bezug auf den räumlichen Zusammenhang sei anzunehmen, dass aufgrund des räumlich-funktionalen Verständnisses des Bundesfinanzhofs es bei einheitlichen Handwerkerleistungen nur schwer vereinbar sei, wenn der Teil der Leistung, der außer Haus erbracht wird, nicht nach § 35a EStG begünstigt sei. Der räumliche Zusammenhang für die gesamte Leistung sei dadurch gegeben, dass die handwerklich bearbeitete Tür vom gleichen Handwerker im Haushalt montiert worden sei.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die streitigen Handwerkerleistungen insgesamt nach § 35a EStG begünstigt sind. Ausschlaggebend hierfür sei die Intention des Gesetzgebers, aus der sich eine räumliche Begrenzung eben nicht herleiten lasse. Das gesetzgeberische Ziel, der Förderung der privaten Haushalte als Beschäftigungsfeld durch Begünstigung der Handwerkerarbeitsleistungen "für die" eigene Wohnung sowie die damit einhergehende Bekämpfung der Schwarzarbeit, werde konterkariert, wenn man eine bestellte Handwerkerleistung künstlich danach aufspaltet, wo die Teile der Arbeitsleistung erbracht wurden, soweit sie letztlich der Wohnung des Steuerpflichtigen zugutekomme.

 

Hinweis

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 7/18 geführt. Auch das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 27.7.2017 entschieden, dass Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt des leistenden Unternehmers ausgeführt werden als Handwerkerleistungen in einem Haushalt gemäß § 35a EStG zu berücksichtigen sind. Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde ist auch gegen dieses Urteil eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 4/18). In vergleichbaren Fällen sollte gegen die ablehnenden Bescheide der Finanzämter unter Hinweis auf die vorstehenden Revisionsverfahren Einspruch eingelegt, und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2018, 1 K 1200/17

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