(1) 1Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen Namen für eigene Rechnung. 2Die ihm von der Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt er im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. 3Bei der Erfüllung der Aufgaben sind die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und, soweit ihm die Aufgaben als Treuhänder der Gemeinde übertragen sind, außerdem die Vorschriften der §§ 36 und 37 anzuwenden.
(2) 1Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. 2Der Vertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 3Er kann von jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(3) Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(4) 1Bei der jährlichen Prüfung der Geschäftstätigkeit des Sanierungsträgers ist auch die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und des mit der Gemeinde geschlossenen Vertrags zu prüfen. 2Der Prüfungsbericht ist der für die Bestätigung zuständigen Behörde und der Gemeinde vorzulegen.
(5) 1Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke, die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat, nach Maßgabe des § 25 und unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern. 2Er hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an sie zu veräußern. 3Bei der Veräußerung an Dritte ist § 25 Abs. 6 anzuwenden.
(6) 1Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungsträger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthalten, der nach § 41 Abs. 4 bis 6a vom Eigentümer zu tragen wäre, so hat der Sanierungsträger diesen Betrag an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu verrechnen. 2Hat der Sanierungsträger diesen Teil des Kaufpreises nach Maßgabe des § 25 Abs. 7 in ein Tilgungsdarlehen umgewandelt, so hat er die Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder an die Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgungen an sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen.
(7) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke, deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichsbeträge nach § 41 zu entrichten.
(8) 1Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträger geschlossen hat, erlischt mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers. 2Die Gemeinde kann vom Konkursverwalter verlangen, ihr die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen und Übernahme der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten zu übereignen. 3Der Konkursverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben. 4Die Gemeinde kann ihren Anspruch nur binnen sechs Monaten nach Übergabe des Grundstücksverzeichnisses ausüben. 5Im übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des Sanierungsträgers im Konkursverfahren keine vollständige Befriedigung erlangt haben.
(9) 1Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den Vertrag, so kann sie vom Sanierungsträger verlangen, ihr die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen und Übernahme der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten zu übereignen. 2Die Vorschrift des § 64 Satz 2 der Vergleichsordnung ist insoweit nicht anzuwenden. 3Der Sanierungsträger ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben. 4Die Vorschriften des Absatzes 8 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.