(1) 1Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesbaugesetzes ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland, Ersatzland oder Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz erworben hat, an die in Absatz 2 bezeichneten Personen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 zu veräußern oder ihnen andere Rechte zu verschaffen. 2Von dieser Verpflichtung sind Flächen ausgenommen, die als Grundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder als Austauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt werden.

 

(2) 1Bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind solche Personen zu berücksichtigen, die zur Durchführung der Sanierung Grundstücke übereignet oder durch ein Umlegungs- oder Enteignungsverfahren verloren haben, soweit sie nicht bereits Grundstücke oder Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder Immobilienfondsanteile als Ersatz erhalten haben. 2Dabei sind vorrangig zu berücksichtigen

 

1.

die früheren Eigentümer, die kein sonstiges Grundeigentum oder nur Grundeigentum in geringem Umfang haben,

 

2.

die früheren Eigentümer, die im Sanierungsgebiet eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum verloren haben.

3Die Gemeinde soll die Veräußerung nach Möglichkeit vor einer Bebauung an Bauwillige vornehmen, die glaubhaft machen, daß sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebauen werden. 4Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung der Sanierung Grundstücke übereignet haben oder abgeben mußten. 5Die Gemeinde soll die übrigen Grundstücke unter Beachtung des Sanierungszwecks und unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung veräußern.

 

(3) Die Gemeinde hat ihre Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes so zu erfüllen, daß der Sanierungszweck entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans sachdienlich und wirtschaftlich erreicht werden kann.

 

(4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 bis 4 beschränkt sich auf die Veräußerung eines Grundstücks mit dem Bodenwert oder die Verschaffung eines Rechts mit dem Wert, den das hergegebene Grundstück in Anwendung des § 23 hatte.

 

(5) Als Immobilienfonds kommen in Betracht:

 

1.

Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 127), geändert durch Artikel 12 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) mit Grundstücks-Sondervermögen aus inländischen Grundstücken,

 

2.

sonstige Immobilienfonds mit Vermögen aus inländischen Grundstücken, wenn die von der Landesregierung bestimmte Behörde den Immobilienfonds für diese Sanierung als zur Erfüllung der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 für geeignet erklärt hat. 2Ein Immobilienfonds darf nur dann für geeignet erklärt werden, wenn angenommen werden kann, daß die Belange der Anteilinhaber ausreichend gewahrt werden und eine ordnungsmäßige Verwaltung des Vermögens gewährleistet ist. 3Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört insbesondere auch, daß vor Ausweisung eines Ertrags ausreichende Rückstellungen zur Deckung der Instandhaltungs- und Erneuerungskosten gebildet werden.

 

(6) 1Das Grundstück oder das Recht ist zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets ergibt. 2Der Gutachterausschuß hat auf Antrag ein Gutachten über diesen Verkehrswert zu erstatten.

 

(7) 1Die Gemeinde hat bei der Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 den Teil des Kaufpreises, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Werts des Grundstücks entspricht, auf Verlangen des Käufers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern ihm nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. 2Die Vorschrift des § 41 Abs. 8 Satz 3 ist anzuwenden.

 

(8) Ist es zur Erreichung des Sanierungszwecks erforderlich, ein Grundstück anderen als den nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 zu berücksichtigenden Personen anzubieten, so hat die Gemeinde, soweit sie dadurch ihre Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 ihnen gegenüber nicht erfüllen kann, im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß den zu berücksichtigenden Personen Grundstücke oder Rechte außerhalb des Sanierungsgebiets nach Maßgabe des Absatzes 3 angeboten werden.

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