In der folgenden Tab. 1 werden die wichtigsten Unterschiede zwischen den verschiedenen Squeeze-out-Varianten übersichtsartig dargestellt:

 
Art Aktienrechtlich Übernahmerechtlich Verschmelzungsrechtlich
Gesetzliche Regelung §§ 327a bis 327f AktG §§ 39 bis 39c WpÜG § 62 Abs. 5 UmwG
Rechtsform der Zielgesellschaft AG, KGaA Börsennotierte AG oder KGaA AG, KGaA, SE
Rechtsform des Hauptaktionärs Keine Beschränkung Keine Beschränkung AG, KGaA, SE
Mindestbeteiligungsquote 95 % des Grundkapitals 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals 90 % des Grundkapitals (direkte Beteiligung)
Durchführung des Squeeze-out jederzeit möglich nur innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Annahmefrist eines Übernahme- oder Pflichtangebots nur bei Upstream-Verschmelzungen innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags mit integrierter Absichtserklärung
Art der Abfindung Barabfindung Aktien oder Geldleistungen gem. Angebotsunterlagen Barabfindung
Höhe der Abfindung angemessen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der beschlussfassenden HV angemessen, wobei eine Angemessenheitsvermutung bei einer Annahmequote der vereinbarten Leistung von 90 % des Grundkapitals gilt angemessen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der beschlussfassenden HV
Ausschlussverfahren HV-Beschluss Gerichtsbeschluss des LG Frankfurt a. M. HV-Beschluss
Rechtsbehelfe der Minderheitsaktionäre Anfechtungsklage, Spruchverfahren Sofortige Beschwerde beim OLG Frankfurt a. M. Anfechtungsklage, Spruchverfahren
Übergang der Aktien auf Hauptaktionär nach Handelsregistereintrag nach Entscheidung des (O)LG Frankfurt a. M. nach Handelsregistereintrag der Verschmelzung

Tab. 1: Übersicht der unterschiedlichen Squeeze-out-Varianten[1]

[1] In Anlehnung an: Karami, Unternehmensbewertung beim Squeeze-out, in: Petersen/Zwirner, Handbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2017, S. 537 f.

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