In der folgenden Tab. 1 werden die wichtigsten Unterschiede zwischen den verschiedenen Squeeze-out-Varianten übersichtsartig dargestellt:
Art | Aktienrechtlich | Übernahmerechtlich | Verschmelzungsrechtlich |
---|---|---|---|
Gesetzliche Regelung | §§ 327a bis 327f AktG | §§ 39 bis 39c WpÜG | § 62 Abs. 5 UmwG |
Rechtsform der Zielgesellschaft | AG, KGaA | Börsennotierte AG oder KGaA | AG, KGaA, SE |
Rechtsform des Hauptaktionärs | Keine Beschränkung | Keine Beschränkung | AG, KGaA, SE |
Mindestbeteiligungsquote | 95 % des Grundkapitals | 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals | 90 % des Grundkapitals (direkte Beteiligung) |
Durchführung des Squeeze-out | jederzeit möglich | nur innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Annahmefrist eines Übernahme- oder Pflichtangebots | nur bei Upstream-Verschmelzungen innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags mit integrierter Absichtserklärung |
Art der Abfindung | Barabfindung | Aktien oder Geldleistungen gem. Angebotsunterlagen | Barabfindung |
Höhe der Abfindung | angemessen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der beschlussfassenden HV | angemessen, wobei eine Angemessenheitsvermutung bei einer Annahmequote der vereinbarten Leistung von 90 % des Grundkapitals gilt | angemessen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der beschlussfassenden HV |
Ausschlussverfahren | HV-Beschluss | Gerichtsbeschluss des LG Frankfurt a. M. | HV-Beschluss |
Rechtsbehelfe der Minderheitsaktionäre | Anfechtungsklage, Spruchverfahren | Sofortige Beschwerde beim OLG Frankfurt a. M. | Anfechtungsklage, Spruchverfahren |
Übergang der Aktien auf Hauptaktionär | nach Handelsregistereintrag | nach Entscheidung des (O)LG Frankfurt a. M. | nach Handelsregistereintrag der Verschmelzung |
Tab. 1: Übersicht der unterschiedlichen Squeeze-out-Varianten[1]
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