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Spenden in der privaten Einkommensteuererklärung / 2.3 Spendenbescheinigung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Gottfried Eckmann
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Dem Spender obliegt die formelle Nachweisführung in Form einer Zuwendungsbestätigung.[1] Liegt dieser formelle Nachweis nicht vor, scheidet ein Spendenabzug aus.

 
Praxis-Beispiel

Spendenbescheinigung

Spenden anlässlich einer Straßensammlung sind mangels Spendenbescheinigung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn die Spende durch Zeugen glaubhaft gemacht werden könnte. Auch "Klingel- oder Opferspenden" in Gotteshäusern sind steuerlich nicht absetzbar. Die Finanzverwaltung erkennt auch die Praxis von sog. "Tafel"-Vereinen nicht an, die in Supermärkten einen Pfandautomaten mit "Spendenknopf" aufstellen, der einen Spendenbon ausgibt.

Die Spendenbescheinigungen müssen dem Finanzamt nur noch vorgelegt werden, wenn dieses dazu auffordert.[2] Ansonsten sind die Bescheinigungen vom Spender bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (Wechsel von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht).

[1] § 50 Abs. 1 EStDV.
[2] § 50 Abs. 8 EStDV.

2.3.1 Amtliche Zuwendungsbestätigung

Das BMF hat für die Zuwendungsbestätigung verbindliche Muster veröffentlicht, deren Verwendung nach § 50 Abs. 1 EStDV Voraussetzung für den Spendenabzug ist.[1] Die Muster werden auf der Internetseite des BMF unter: "Formulare – Steuerformulare – Gemeinnützigkeit" als ausfüllbare Formulare zur Verfügung gestellt. Sie können auch selbst hergestellt werden.

 
Hinweis

Nachweis bei Auslandsspenden

Bei nicht im Inland ansässigen Spendenempfängern wird der Spendenabzug nicht von der Verwendung der verbindlichen Muster abhängig gemacht, da die darin geforderten Angaben nur von inländischen Empfängern erbracht werden können.[2] Bei Auslandsempfängern[3] ist der Spendennachweis durch Vorlage "geeigneter Belege" zu erbringen.[4]

Mitgliedsbeiträge sind besonders auszuweisen. Auch Aufwandsspenden sind besonders zu kennzeichnen. Für S...

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