Dem Spender obliegt die formelle Nachweisführung in Form einer Zuwendungsbestätigung.[1] Liegt dieser formelle Nachweis nicht vor, scheidet ein Spendenabzug aus.

 
Praxis-Beispiel

Spendenbescheinigung

Spenden anlässlich einer Straßensammlung sind mangels Spendenbescheinigung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn die Spende durch Zeugen glaubhaft gemacht werden könnte. Auch "Klingel- oder Opferspenden" in Gotteshäusern sind steuerlich nicht absetzbar. Die Finanzverwaltung erkennt auch die Praxis von sog. "Tafel"-Vereinen nicht an, die in Supermärkten einen Pfandautomaten mit "Spendenknopf" aufstellen, der einen Spendenbon ausgibt.

Die Spendenbescheinigungen müssen dem Finanzamt nur noch vorgelegt werden, wenn dieses dazu auffordert.[2] Ansonsten sind die Bescheinigungen vom Spender bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (Wechsel von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht).

2.3.1 Amtliche Zuwendungsbestätigung

Das BMF hat für die Zuwendungsbestätigung verbindliche Muster veröffentlicht, deren Verwendung nach § 50 Abs. 1 EStDV Voraussetzung für den Spendenabzug ist.[1] Die Muster werden auf der Internetseite des BMF unter: "Formularcenter – Steuerformulare – Gemeinnützigkeit" als ausfüllbare Formulare zur Verfügung gestellt. Sie können auch selbst hergestellt werden.

 
Hinweis

Nachweis bei Auslandsspenden

Bei nicht im Inland ansässigen Spendenempfängern wird der Spendenabzug nicht von der Verwendung der verbindlichen Muster abhängig gemacht, da die darin geforderten Angaben nur von inländischen Empfängern erbracht werden können.[2] Bei Auslandsempfängern[3] ist der Spendennachweis durch Vorlage "geeigneter Belege" zu erbringen.[4]

Mitgliedsbeiträge an Vereine, an politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen sind besonders auszuweisen. Auch Aufwandsspenden sind besonders zu kennzeichnen. Für Sachspenden gibt es eigene Muster.

 
Hinweis

Steuerfreistellung als Voraussetzung

Es dürfen nur solche Vereine Spendenbescheinigungen ausstellen, die in regelmäßigen Zeitabständen die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung durch das Finanzamt überprüfen lassen. Dieser Zeitraum wurde[5] in dem Sinne definiert, dass der Freistellungsbescheid bzw. das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf. Wurde noch über keine Freistellung entschieden, aber das Einhalten der satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung bestätigt, darf diese Bestätigung nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.

Die Erteilung einer Zuwendungsbestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.[6]

[1] BMF, Schreiben v. 7.11.2013, IV C 4 – S 2223/08/0018: 005, BStBl 2013 I S. 1333; BMF, Schreiben v. 26.3.2014, IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, BStBl 2014 I S. 791 mit umfassenden Erläuterungen.
[2] Art. 3 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2012, BGBl 2012 I S. 2637.
[3] H 10b Abs. 1 EStH "Zuwendungsempfänger im EU/EWR-Ausland".

2.3.2 Vereinfachter Spendennachweis

In bestimmten Spendensituationen bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Spendenbescheinigung. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking). Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Ist Spendenempfänger ein Verein, ist zusätzlich der vom Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg aufzubewahren, weil die Angaben über dessen Steuerbegünstigung nur daraus ersichtlich sind. Beim Onlinebanking muss der PC-Ausdruck den Namen und die Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, den Betrag und den Buchungstag enthalten.

Spenden, die über das Onlinebezahlsystem PayPal abgewickelt werden, können nicht durch den PayPal-Kontoauszug bzw. den Ausdruck der Transaktionsdetails vereinfacht nachgewiesen werden.[1]

Die Vereinfachungsregelung erstreckt sich zum einen auf Spenden in unbegrenzter Höhe zur Hilfe in Katastrophenfällen und ganz allgemein auf Spenden, die den Betrag von 300 EUR nicht übersteigen.

  • Für Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen[2] gilt der vereinfachte Nachweis für Spenden innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem BMF zu bestimmenden Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto – oder bis zu dessen Errichtung auf ein anderes Konto – einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen.[3] Wird die Spende auf ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten (z. B....

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