Rz. 32
Gem. § 135 Abs. 1 Satz 1 UmwG sind im Zuge einer Spaltung eines Rechtsträgers zur Neugründung – mit einigen Ausnahmen – die Vorschriften der §§ 126–134 UmwG sowie über den Verweis in § 125 UmwG die geltenden Vorschriften zur Verschmelzung entsprechend anzuwenden. Von der Anwendung ausgenommen sind die §§ 129 und 130 Abs. 2 UmwG sowie die über den Verweis in § 125 UmwG entsprechend anzuwendenden §§ 4, 7, 16 Abs. 1, 27 UmwG. Soweit sich aus den Vorschriften des UmwG nichts anderes ergibt, sind nach § 135 Abs. 2 Satz 1 UmwG auf die Gründung der neuen Rechtsträger die jeweilig einschlägigen rechtsformspezifischen Gründungsvorschriften anzuwenden. Bei einer Ausgliederung zur Neugründung ist gem. § 135 Abs. 3 UmwG ein Spaltungsbericht nicht erforderlich, da die Beteiligung der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers unberührt bleiben.[1]
Rz. 33
Bei der Spaltung zur Neugründung ist nach § 136 UmwG anstelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags ein sog. Spaltungsplan vorgesehen.
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