Als Interessengemeinschaft im weiteren Sinne gilt auch eine sog. Bürogemeinschaft. Schließen sich z. B. 2 Gewerbetreibende oder Freiberufler insoweit zusammen, dass sie ein gemeinsames Büro einrichten, das die Verwaltungsarbeiten für ihre Betriebe übernimmt, liegt in aller Regel keine Mitunternehmerschaft vor.

Im Unterschied zu einem Gemeinschaftsbüro bzw. einer Gemeinschaftspraxis hat eine Bürogemeinschaft nur den Zweck, die Tätigkeit in den gemeinschaftlichen Räumen auszuüben und dadurch bestimmte Kosten über die Bürogemeinschaft umzulegen. Allein dadurch, dass gemeinsame Räume angemietet oder dass gemeinsame Bürokräfte bzw. eine gemeinsame Sekretärin beschäftigt werden, sind die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft noch nicht gegeben. Selbst ein einheitliches Auftreten nach außen hin ist nicht ausreichend, wie der BFH in seinem grundlegenden Urteil[1] zur Abgrenzung einer Gemeinschaftspraxis von einer Büro- und Praxisgemeinschaft entschieden hat.

Eine Bürogemeinschaft weist keine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht auf, sondern trägt die Ausgaben nur bis zur späteren Umlegung. Es ist damit jeweils nur eine individuelle Gewinnerzielung beabsichtigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge